Rechtssatz RS0008412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008412
Entscheidungsdatum
08.10.1968
Rechtssatz
Die Erben, denen die Verlassenschaft nach dem Untervermieter eingeantwortet wurde, sind demnach entsprechend ihrer Erbquoten dem Untermieter gegenüber zur Einklagung des Untermietzinses aktiv legitimiert, und zwar unabhängig davon, ob die Untermietzinsforderung bei der Verlassenschaftsabhandlung eigens erwähnt wurde oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0008412
Dokumentnummer
JJR_19681008_OGH0002_0080OB00238_6800000_001