Rechtssatz RS0008558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008558
Entscheidungsdatum
19.07.1988
Rechtssatz
Ein gemäß § 246 Abs 2 AußStrG dem Sachwalter erteilter Auftrag zur Erläuterung des Sachwalterbestellungsbeschlusses rechtfertigt nicht den weitern - gegen § 246 Abs 1 AußStrG verstoßenden - Auftrag an den Sachwalter, den Sachwalterbestellungsbeschluß den Betroffenen gelegentlich dieser Erläuterung gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.Ein gemäß Paragraph 246, Absatz 2, AußStrG dem Sachwalter erteilter Auftrag zur Erläuterung des Sachwalterbestellungsbeschlusses rechtfertigt nicht den weitern - gegen Paragraph 246, Absatz eins, AußStrG verstoßenden - Auftrag an den Sachwalter, den Sachwalterbestellungsbeschluß den Betroffenen gelegentlich dieser Erläuterung gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008558
Dokumentnummer
JJR_19880719_OGH0002_0010OB00612_8800000_001