Rechtssatz RS0008559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008559
Geschäftszahl
6Ob842/81; 4Ob565/94
Entscheidungsdatum
19.12.1994
Rechtssatz
Zu überweisen mit der verfahrensrechtlichen Wirkung nach § 234 Abs 2 AußStrG sind alle im Prozeßweg erhobenen Ansprüche "hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen". In dieser Formulierung ist nicht bloß eine sprachliche Abwandlung, sondern die Hervorhebung einer wesentlichen sachlichen Beschränkung der Zulässigkeit des Außerstreitweges gegenüber der früheren Regelung nach § 18 Abs 1 derZu überweisen mit der verfahrensrechtlichen Wirkung nach Paragraph 234, Absatz 2, AußStrG sind alle im Prozeßweg erhobenen Ansprüche "hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen". In dieser Formulierung ist nicht bloß eine sprachliche Abwandlung, sondern die Hervorhebung einer wesentlichen sachlichen Beschränkung der Zulässigkeit des Außerstreitweges gegenüber der früheren Regelung nach Paragraph 18, Absatz eins, der
6. DVEheG zu erkennen (so schon 6 Ob 680/81 ((45)) ).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 842/81
Entscheidungstext OGH 23.12.1981 6 Ob 842/81
- 4 Ob 565/94
Entscheidungstext OGH 19.12.1994 4 Ob 565/94
Auch; nur: Zu überweisen mit der verfahrensrechtlichen Wirkung nach § 234 Abs 2 AußStrG sind alle im Prozeßweg erhobenen Ansprüche "hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen". (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008559
Dokumentnummer
JJR_19811223_OGH0002_0060OB00842_8100000_005