Rechtssatz RS0008627
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008627
Geschäftszahl
5Ob75/83; 6Ob92/13t
Entscheidungsdatum
24.10.2013
Rechtssatz
Ist im Nachlaß ein mit Wohnungseigentum verbundener Liegenschaftsanteil vorhanden und dringen mehrere Miterben mit der Erbschaftsklage durch, ist das Begehren auf Einwilligung in die öffentliche Feilbietung berechtigt. Diese ist, weil das Verlassenschaftsverfahren beendet ist, im Wege des § 269 AußStrG durchzuführen.Ist im Nachlaß ein mit Wohnungseigentum verbundener Liegenschaftsanteil vorhanden und dringen mehrere Miterben mit der Erbschaftsklage durch, ist das Begehren auf Einwilligung in die öffentliche Feilbietung berechtigt. Diese ist, weil das Verlassenschaftsverfahren beendet ist, im Wege des Paragraph 269, AußStrG durchzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008627
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2014
Dokumentnummer
JJR_19850129_OGH0002_0050OB00075_8300000_001