Rechtssatz RS0008643
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008643
Entscheidungsdatum
08.05.2008
Rechtssatz
Das Begehren auf Ausstellung eines Amtszeugnisses gemäß § 281 AußStrG bedarf eines ausreichenden rechtlichen Interesses, das über das bloße Informationsbedürfnis hinausgeht und behauptet und bescheinigt werden muss. Der Antragsteller muss im Antrag Gründe dartun, weshalb er gerade das begehrte Amtszeugnis benötigt (konkrete Vorlage des Amtszeugnisses bei Dritten), und diese Bewegründe auch bescheinigen.Das Begehren auf Ausstellung eines Amtszeugnisses gemäß Paragraph 281, AußStrG bedarf eines ausreichenden rechtlichen Interesses, das über das bloße Informationsbedürfnis hinausgeht und behauptet und bescheinigt werden muss. Der Antragsteller muss im Antrag Gründe dartun, weshalb er gerade das begehrte Amtszeugnis benötigt (konkrete Vorlage des Amtszeugnisses bei Dritten), und diese Bewegründe auch bescheinigen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 553/92
Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 553/92
EvBl 1992/153 S 623
- 6 Ob 30/08t
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 30/08t
Auch; Beisatz: Hier: „Obsorgedekret" nach § 107 Abs 1 Z 1 2. Fall AußStrG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008643
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_0010OB00553_9200000_001