Rechtssatz RS0008674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008674
Entscheidungsdatum
09.03.1993
Rechtssatz
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, wenn das Rekursgericht zur Begründung seiner eintsweiligen Verfügung einen Umstand heranzieht, auf den die Klägerin ihren Exentualsicherungsantrag nicht gestützt hat und mit dem ein Verbot im Sinne des Eventualantrages auch nicht begründet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008674
Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0040OB00029_9300000_001