Der außerordentliche Revisionsrekurs ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO iVm §§ 78, 402 EO, weil das Rekursgericht zur Begründung seiner einstweiligen Verfügung einen Umstand herangezogen hat, auf den die Klägerin ihren Eventualsicherungsantrag nicht gestützt hat und mit dem ein Verbot im Sinne des Eventualantrages auch nicht begründet werden kann. Er ist aber auch berechtigt:Der außerordentliche Revisionsrekurs ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO, weil das Rekursgericht zur Begründung seiner einstweiligen Verfügung einen Umstand herangezogen hat, auf den die Klägerin ihren Eventualsicherungsantrag nicht gestützt hat und mit dem ein Verbot im Sinne des Eventualantrages auch nicht begründet werden kann. Er ist aber auch berechtigt:
Die Klägerin hat die Werbeankündigungen der Beklagten unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten als irreführend beanstandet. Mit einer bestimmten Anzahl von Inseraten dürfe nur dann geworben werden, wenn alle diese Anzeigen verschieden und auch neu seien. Anzeigen, die in einer Zeitschriftennummer mehrmals (doppelt oder dreifach) erscheinen, sowie Anzeigen, die bereits in einer vorangegangenen Zeitschriftennummer veröffentlicht wurden, dürften dabei nicht mitgezählt werden. Während das Sicherungshauptbegehren die Irreführungseignung der Ankündigung einer bestimmten Anzahl von Anzeigen auf beide relevierten Umstände abstellt, ist der Eventualsicherungsantrag auf die Irreführungseignung bei Zweiund/oder Dreifacheinschaltungen ein und derselben Anzeige (gemeint in ein und derselben Zeitschriftennummer) beschränkt; er erfaßt somit nicht die Irreführungseignung einer zahlenmäßigen Angabe über den Anzeigenumfang einer Anzeigenzeitschrift, die allenfalls durch die Wiederholung von Anzeigen aus einer vorangegangenen Zeitschriftennummer entstehen könnte. Einem solchen Verhalten kann auch nicht durch ein Verbot begegnet werden, eine bestimmte Anzahl von Inseraten anzukündigen, wenn diese Anzahl bloß durch Mehrfacheinschaltung ein und desselben Inserates (in einer Zeitschriftennummer) erreicht wird. Es geht dabei nicht um die Wahrnehmung eines - hier nicht gerügten - Verstoßes gegen § 405 ZPO, sondern um eine Frage der rechtlichen Beurteilung, wenn geprüft wird, ob ein bestimmtes beanstandetes Verhalten ein konkretes Verbot rechtfertigt oder nicht. Die Frage, ob die Angabe einer bestimmten Anzahl von Anzeigen wegen einer solchen Wiederholung irreführend sein kann, ist daher im Rahmen des Eventualantrages nicht zu prüfen.Die Klägerin hat die Werbeankündigungen der Beklagten unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten als irreführend beanstandet. Mit einer bestimmten Anzahl von Inseraten dürfe nur dann geworben werden, wenn alle diese Anzeigen verschieden und auch neu seien. Anzeigen, die in einer Zeitschriftennummer mehrmals (doppelt oder dreifach) erscheinen, sowie Anzeigen, die bereits in einer vorangegangenen Zeitschriftennummer veröffentlicht wurden, dürften dabei nicht mitgezählt werden. Während das Sicherungshauptbegehren die Irreführungseignung der Ankündigung einer bestimmten Anzahl von Anzeigen auf beide relevierten Umstände abstellt, ist der Eventualsicherungsantrag auf die Irreführungseignung bei Zweiund/oder Dreifacheinschaltungen ein und derselben Anzeige (gemeint in ein und derselben Zeitschriftennummer) beschränkt; er erfaßt somit nicht die Irreführungseignung einer zahlenmäßigen Angabe über den Anzeigenumfang einer Anzeigenzeitschrift, die allenfalls durch die Wiederholung von Anzeigen aus einer vorangegangenen Zeitschriftennummer entstehen könnte. Einem solchen Verhalten kann auch nicht durch ein Verbot begegnet werden, eine bestimmte Anzahl von Inseraten anzukündigen, wenn diese Anzahl bloß durch Mehrfacheinschaltung ein und desselben Inserates (in einer Zeitschriftennummer) erreicht wird. Es geht dabei nicht um die Wahrnehmung eines - hier nicht gerügten - Verstoßes gegen Paragraph 405, ZPO, sondern um eine Frage der rechtlichen Beurteilung, wenn geprüft wird, ob ein bestimmtes beanstandetes Verhalten ein konkretes Verbot rechtfertigt oder nicht. Die Frage, ob die Angabe einer bestimmten Anzahl von Anzeigen wegen einer solchen Wiederholung irreführend sein kann, ist daher im Rahmen des Eventualantrages nicht zu prüfen.
Die Klägerin hat sich in der Klage (auch) auf die mehrfache Wiedergabe ein und derselben Anzeige in einer Zeitschriftenenummer berufen und darin einen Verstoß gegen § 2 UWG gesehen, welcher mit dem Eventualsicherungsantrag geltend gemacht wird. Dazu steht nur fest, daß die Nr. 6/92 der Zeitschrift "PM-Privatmarkt" - wegen der doppelten oder dreifachen Einschaltung von 119 Inseraten - nur 4887 verschiedene Anzeigen enthalten hat. Nun trifft es zwar zu, daß die Werbeankündigung diesen Umständen einen unrichtigen Eindruck vermitteln könnte; "zur Irreführung geeignete Angaben" im Sinne des § 2 UWG müssen jedoch auch geeignet sein, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen, also einen Einfluß auf die Kaufentscheidung haben (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 49; SZ 13/222; SZ 54/97 uva). Die geringfügige Differenz von 113 Anzeigen, welche auf die behauptete Anzahl von 5000 Anzeigen fehlt - die Wiederholung von Einschaltungen aus einer vorangegangenen Zeitschriftennummer ist ja bei der Beurteilung des Eventualantrages nicht zu berücksichtigen -, ist aber nicht geeignet, einen Einfluß auf den Kaufentschluß auszuüben, bleibt es doch für den Kaufentschluß durchschnittlicher Interessenten von Inseratenzeitschriften regelmäßig ohne Bedeutung, daß die behauptete Anzahl von Anzeigen nur geringfügig unterschritten wird.Die Klägerin hat sich in der Klage (auch) auf die mehrfache Wiedergabe ein und derselben Anzeige in einer Zeitschriftenenummer berufen und darin einen Verstoß gegen Paragraph 2, UWG gesehen, welcher mit dem Eventualsicherungsantrag geltend gemacht wird. Dazu steht nur fest, daß die Nr. 6/92 der Zeitschrift "PM-Privatmarkt" - wegen der doppelten oder dreifachen Einschaltung von 119 Inseraten - nur 4887 verschiedene Anzeigen enthalten hat. Nun trifft es zwar zu, daß die Werbeankündigung diesen Umständen einen unrichtigen Eindruck vermitteln könnte; "zur Irreführung geeignete Angaben" im Sinne des Paragraph 2, UWG müssen jedoch auch geeignet sein, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen, also einen Einfluß auf die Kaufentscheidung haben (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 49; SZ 13/222; SZ 54/97 uva). Die geringfügige Differenz von 113 Anzeigen, welche auf die behauptete Anzahl von 5000 Anzeigen fehlt - die Wiederholung von Einschaltungen aus einer vorangegangenen Zeitschriftennummer ist ja bei der Beurteilung des Eventualantrages nicht zu berücksichtigen -, ist aber nicht geeignet, einen Einfluß auf den Kaufentschluß auszuüben, bleibt es doch für den Kaufentschluß durchschnittlicher Interessenten von Inseratenzeitschriften regelmäßig ohne Bedeutung, daß die behauptete Anzahl von Anzeigen nur geringfügig unterschritten wird.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die Entscheidung im Sinne der Abweisung auch des Eventualsicherungsantrages abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten der Äußerung gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten der Beklagten im Rechtsmittelverfahren zusätzlich auf § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Äußerung gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO, jene über die Kosten der Beklagten im Rechtsmittelverfahren zusätzlich auf Paragraph 50, ZPO.