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Rechtssatz RS0010358

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010358

Geschäftszahl

4Ob29/93; 4Ob48/14h; 4Ob81/16i

Entscheidungsdatum

15.06.2016

Rechtssatz

Dem Geschäftsinhaber steht einerseits das Hausrecht zu, anderseits ist er auch verpflichtet, die Regeln des lauteren Wettbewerbs einzuhalten. Zu deren Überprüfung sind Testkäufe und Testbeobachtungen unerläßlich; der Geschäftsinhaber muß sie im Interesse eines lauteren Wettbewerb trotz seines Hausrechts dulden, kann sie aber seines Geschäftes verweisen, wenn sie durch ihr Verhalten den normalen Geschäftsablauf stören, ( mit ausführlicher Stellungnahme zum Umfang des Hausrechtes im Ob-Akt (51) ).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 29/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 29/93
  • 4 Ob 48/14h
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 48/14h
    Auch; Bem: Siehe RS0129446. (T1); Veröff: SZ 2014/39
  • 4 Ob 81/16i
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 4 Ob 81/16i
    Beisatz: Hier: Systematisch ausforschende Tätigkeit, die den Geschäftsbetrieb stört, nicht geduldet werden muss und den Anspruch auf Verhängung eines Betretungsverbots rechtfertigt, vertretbar angenommen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010358

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19930518_OGH0002_0040OB00029_9300000_002