Rechtssatz RS0010358
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010358
Entscheidungsdatum
15.06.2016
Rechtssatz
Dem Geschäftsinhaber steht einerseits das Hausrecht zu, anderseits ist er auch verpflichtet, die Regeln des lauteren Wettbewerbs einzuhalten. Zu deren Überprüfung sind Testkäufe und Testbeobachtungen unerläßlich; der Geschäftsinhaber muß sie im Interesse eines lauteren Wettbewerb trotz seines Hausrechts dulden, kann sie aber seines Geschäftes verweisen, wenn sie durch ihr Verhalten den normalen Geschäftsablauf stören, ( mit ausführlicher Stellungnahme zum Umfang des Hausrechtes im Ob-Akt (51) ).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 29/93
Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 29/93
- 4 Ob 48/14h
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 48/14h
Auch; Bem: Siehe RS0129446. (T1); Veröff: SZ 2014/39
- 4 Ob 81/16i
Entscheidungstext OGH 15.06.2016 4 Ob 81/16i
Beisatz: Hier: Systematisch ausforschende Tätigkeit, die den Geschäftsbetrieb stört, nicht geduldet werden muss und den Anspruch auf Verhängung eines Betretungsverbots rechtfertigt, vertretbar angenommen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010358
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
JJR_19930518_OGH0002_0040OB00029_9300000_002