Rechtssatz RS0008704
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008704
Entscheidungsdatum
14.04.2021
Rechtssatz
Nur wenn der Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet war, dass eine materiell-rechtliche Übergangsbestimmung auch die Weitergeltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach sich ziehen soll oder wenn die beiden Bestimmungen in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass die Weitergeltung der einen ohne die Weitergeltung der anderen kaum denkbar ist, kann davon ausgegangen werden, dass ohne eine ausdrückliche Verlängerung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen die Verlängerung der Geltungsdauer der materiell-rechtlichen Bestimmungen dazu führt, dass Ansprüche nach diesen Bestimmungen nach den bisherigen Verfahrensbestimmungen weiterbehandelt werden müssen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 551/88
Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 551/88
- 7 Ob 585/89
Entscheidungstext OGH 18.05.1989 7 Ob 585/89
Auch
- 5 Ob 62/95
Entscheidungstext OGH 16.05.1995 5 Ob 62/95
Beisatz: Ansonst gilt, dass Verfahrensgesetze immer nach dem letzten Stand anzuwenden sind, wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine gegenteilige Anordnung trifft. (T1)
Beisatz: Hier: § 58 StmkGVG/§ 24 StmkGVG 1983 bzw § 31 StmkGVG 1993. (T2)
- 18 OCg 1/21b
Entscheidungstext OGH 14.04.2021 18 OCg 1/21b
Beisatz: Auslegung von Stiftungserklärung. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008704
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19880519_OGH0002_0070OB00551_8800000_001