Der gegen Punkt 1. dieses Bescheides an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rekurs des Antragstellers ist unzulässig. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck folgt in dem angefochtenen Bescheid der vom Obersten Gerichtshof im Beschluß vom 19. Mai 1988, 7 Ob 551/88, vertretenen Rechtsansicht, daß zwar nach Art. VI Abs. 4 des RAPG Rechtsanwaltsanwärter, die am 1. Juli 1987 (nach der Fassung dieser Bestimmung im Sinne des Art. I des Bundesgesetzes vom 7. April 1987, BGBl. 163/87, am 1. Jänner 1989) die Voraussetzungen für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen erfüllt und sich zur Prüfung angemeldet haben, auf ihren Antrag die Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen ablegen können, daß der Wortlaut dieser Bestimmung aber nur den Inhalt und die Voraussetzungen für die Prüfung zum Gegenstand habe und nicht auch das Verfahren der Zulassung zur Prüfung betreffe. § 4 Abs. 3 RAO, aus dem sich eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über Rekurse gegen Entscheidungen betreffend die Rechtsanwaltsprüfung ergebe, sei durch Art. VI Abs. 2 lit. a Z 3 iVm Abs. 1 lit. a des RAPG, BGBl. 556/1985, mit Wirkung vom 1. Juli 1986 aufgehoben worden. Irgendein Hinweis darauf, daß diese Bestimmung nach dem Willen des Gesetzgebers für bestimmte Fälle über den genannten Zeitpunkt hinaus weiter gelten solle, könne der Aufhebungsverfügung nicht entnommen werden. Die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes für die in § 4 RAO genannten Fälle über den 1. Juli 1986 hinaus sei daher beseitigt worden. Der Oberste Gerichtshof hat in der genannten, ausführlich begründeten Entscheidung ausdrücklich erklärt, die gegenteilige, zu 1 Ob 665/86 und - dieser folgend - 7 Ob 519/87 vertretenen Rechtsansicht nicht aufrechterhalten zu können. Es besteht kein Anlaß, von den in der Entscheidung 7 Ob 551/88 festgehaltenen Ausführungen - die dem Rechtsmittelwerber bekannt sind - wieder abzugehen. Eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über Rekurse gegen Entscheidungen betreffend die Rechtsanwaltsprüfung ist daher nicht mehr gegeben.Der gegen Punkt 1. dieses Bescheides an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rekurs des Antragstellers ist unzulässig. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck folgt in dem angefochtenen Bescheid der vom Obersten Gerichtshof im Beschluß vom 19. Mai 1988, 7 Ob 551/88, vertretenen Rechtsansicht, daß zwar nach Artikel römisch sechs, Absatz 4, des RAPG Rechtsanwaltsanwärter, die am 1. Juli 1987 (nach der Fassung dieser Bestimmung im Sinne des Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes vom 7. April 1987, BGBl. 163/87, am 1. Jänner 1989) die Voraussetzungen für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen erfüllt und sich zur Prüfung angemeldet haben, auf ihren Antrag die Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen ablegen können, daß der Wortlaut dieser Bestimmung aber nur den Inhalt und die Voraussetzungen für die Prüfung zum Gegenstand habe und nicht auch das Verfahren der Zulassung zur Prüfung betreffe. Paragraph 4, Absatz 3, RAO, aus dem sich eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über Rekurse gegen Entscheidungen betreffend die Rechtsanwaltsprüfung ergebe, sei durch Artikel römisch sechs, Absatz 2, Litera a, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz eins, Litera a, des RAPG, Bundesgesetzblatt 556 aus 1985,, mit Wirkung vom 1. Juli 1986 aufgehoben worden. Irgendein Hinweis darauf, daß diese Bestimmung nach dem Willen des Gesetzgebers für bestimmte Fälle über den genannten Zeitpunkt hinaus weiter gelten solle, könne der Aufhebungsverfügung nicht entnommen werden. Die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes für die in Paragraph 4, RAO genannten Fälle über den 1. Juli 1986 hinaus sei daher beseitigt worden. Der Oberste Gerichtshof hat in der genannten, ausführlich begründeten Entscheidung ausdrücklich erklärt, die gegenteilige, zu 1 Ob 665/86 und - dieser folgend - 7 Ob 519/87 vertretenen Rechtsansicht nicht aufrechterhalten zu können. Es besteht kein Anlaß, von den in der Entscheidung 7 Ob 551/88 festgehaltenen Ausführungen - die dem Rechtsmittelwerber bekannt sind - wieder abzugehen. Eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über Rekurse gegen Entscheidungen betreffend die Rechtsanwaltsprüfung ist daher nicht mehr gegeben.
Bemerkt sei, daß über die vom Antragsteller an das Oberlandesgericht Innsbruck gerichteten Anträge nicht vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes als dem Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission, sondern vom Oberlandesgericht Innsbruck als Gericht in einer im GOG festgesetzten Besetzung zu entscheiden gewesen wäre, wenn auch (gleichfalls) in der Form, daß die Anträge aus dem Grund der Unzuständigkeit zurückgewiesen werden. Ein Rechtsmittelzug vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes zum Obersten Gerichtshof ist nicht vorgesehen; der Rekurs war auch aus diesem Grund zurückzuweisen.