Rechtssatz RS0008743
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008743
Geschäftszahl
5Ob587/77; 1Ob763/79; 7Ob545/80; 3Ob680/82; 7Ob581/87; 4Ob601/87; 4Ob601/87; 1Ob655/90
Entscheidungsdatum
12.09.1990
Rechtssatz
Aus § 92 Abs. 3 ABGB, der die Feststellung vorsieht, daß die gesonderte Wohnungsnahme durch einen Ehegatten rechtmäßig war oder ist, folgt, daß Gegenstand des außerstreitigen Verfahrens nach § 92 Abs 3 ABGB nicht das einleitende, bereits in der Vergangenheit liegende und allenfalls bereits wieder beendete Verhalten der gesonderten Wohnungsnahme eines Ehegatten, sondern auch der noch andauernde und gegenwärtige Zustand sein soll.Aus Paragraph 92, Absatz 3, ABGB, der die Feststellung vorsieht, daß die gesonderte Wohnungsnahme durch einen Ehegatten rechtmäßig war oder ist, folgt, daß Gegenstand des außerstreitigen Verfahrens nach Paragraph 92, Absatz 3, ABGB nicht das einleitende, bereits in der Vergangenheit liegende und allenfalls bereits wieder beendete Verhalten der gesonderten Wohnungsnahme eines Ehegatten, sondern auch der noch andauernde und gegenwärtige Zustand sein soll.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 587/77
Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 587/77
Veröff: SZ 50/78 = EvBl 1978/17 S 70 = MietSlg 29007
- 1 Ob 763/79
Entscheidungstext OGH 28.11.1979 1 Ob 763/79
Auch
- 7 Ob 545/80
Entscheidungstext OGH 20.03.1980 7 Ob 545/80
Beisatz: Die Anhängigkeit eines Scheidungsstreites steht einer Entscheidung durch den Außerstreitrichter nicht entgegen. (T1) Veröff: EFSlg 35156
- 3 Ob 680/82
Entscheidungstext OGH 24.11.1982 3 Ob 680/82
Ähnlich; Beis wie T1
- 7 Ob 581/87
Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 581/87
Ähnlich
- 4 Ob 601/87
Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 601/87
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 687/88
Entscheidungstext OGH 20.10.1988 6 Ob 687/88
Vgl; Beis wie T1
- 1 Ob 655/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 655/90
Veröff: EvBl 1991/58 S 277
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008743
Dokumentnummer
JJR_19770531_OGH0002_0050OB00587_7700000_001