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Entscheidung 1 Ob 655/90×

Entscheidung 1 Ob 655/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob655/90

Entscheidungsdatum

12.09.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin G*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider den Antragsgegner T*****, Landwirt, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Roth, Rechtsanwalt in Murau, wegen Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 11. Juli 1990, GZ R 515/90-8, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluß des Bezirksgerichtes Murau vom 25. Mai 1990, GZ F 1/90-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der erstgerichtliche Beschluß wie folgt zu lauten hat:

"Festgestellt wird, daß die gesonderte Wohnungsnahme durch die Antragstellerin G***** in *****, am 25. März 1990 bisher rechtmäßig war".

Text

Begründung:

Die Antragsgegnerin zog am 25. März 1990 mit den beiden ehelichen Kindern aus der Ehewohung in *****, zu ihren Eltern nach *****. Das Erstgericht bewilligte der Antragstellerin wegen ehewidriger Beziehungen des Antragsgegners zu einer anderen Frau sowie wegen einiger Tätlichkeiten gegenüber der Antragstellerin im November 1989, Feburar 1990 und März 1990 die gesonderte Wohnungsnahme in *****, jedoch nur bis zum 31. August 1990, darüber hinaus nur für die Dauer eines bis zu diesem Zeitpunkt anhängig gemachten Ehescheidungsverfahrens. Es führt aus, die gesonderte Wohnungsnahme könne nur eine vorübergehende Maßnahme sein. Da die eheliche Gemeinschaft der Parteien bereis seit zumindest März 1990 aufgehoben sei, erscheine eine etwa zweimonatige Fristsetzung für die weitere gesonderte Wohnungsnahme angemessen, wobei diese Frist bei zwischenzeitiger Einbringung eines Scheidungsbegehrens um dessen Dauer erweitert würde.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin, der sich nur gegen die Fristsetzung richtete nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der lediglich gegen die Befristung der gesonderten Wohnungsnahme gerichtete ao Revisionsrekurs der Antragstellerin ist iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 - für die Anfechtung von Beschlüssen über die Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme durch einen Ehegatten gelten die Bestimmungen des AußStrG (EFSlg 39.943, 32.703 ua) - wegen Fehlens einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zulässig und auch gerechtfertigt.

Die vom Außerstreitrichter vorzunehmende Entscheidung über die "gesonderte Wohnungsnahme" eines Ehegatten nach Paragraph 92, Absatz 3, ABGB in der Fassung BGBl 1975/412, die nicht nur das in der Vergangenheit, sondern auch das gegenwärtige und noch andauernde Verhalten zu beurteilen hat, hat nur feststellenden Charakter ohne Leistungsauftrag und Zwangsfolgen und erschöpft sich in einer präjudiziellen Vorklärung für allfällige Unterhalts- oder Ehescheidungsverfahren (SZ 50/78; EFSlg 55.895, 52.893, 35.156; 4 Ob 518/90, 7 Ob 581/87 ua; Pichler in Rummel2 Rz 5 a zu Paragraph 92, ABGB; Schwimann in Schwimann, Rz 12 zu Paragraph 92, ABGB und in ÖJZ 1976, 365 ff, 370 mwN; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch zwei 191 f). Sie ist keine endgültige, sondern eine provisorische Konfliktregelung, die nicht auf Dauer bewilligt werden kann (EFSlg 44.823; Schwimann in Schwimann, Rz 7 zu Paragraph 92, ABGB) und die allgemeinen Grundsätze des Paragraph 90, ABGB in Ansehung der Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen von Ehegatten aus triftigen Gründen aussetzt. Bei Dauerzuständen kann dagegen nur auf Scheidung, allenfalls verbunden mit einem Antrag nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO, geklagt werden (EFSlg 44.823 ua; Pichler aaO, Rz 5).

Die Feststellung der Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme als vorübergehende Maßnahme der Konfliktregelung im Familienrecht ist zeitlich begrenzt, bezieht sich auf ein Verhalten der Ehegatten in der Vergangenheit und der Gegenwart und kann schon mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung einer Frist, die die Dauer des Zustandes der gesonderten Wohnungsnahme absolut abgrenzt (SZ 50/78 mwN; Koziol-Welser aaO, 192), nicht im vorhinein für die Zukunft eine Zeitspanne festlegen, innerhalb der die gesonderte Wohnungsnahme als rechtmäßig zu beurteilen sein wird. Auch Gerichte zweiter Instanz haben schon bisher judiziert, daß bei der gesonderten Wohnungsnahme die Festlegung eines Zeitraumes für die Zukunft unzulässig sei (LGZ Wien EFSlg 47.427, 39.941). Dem Gericht kommt keine Kognition darüber zu, ob und wie lange die gesonderte Wohnungsnahme auch in Zukunft zulässig sein wird. Die hier von den Vorinstanzen erkennbar aus Zweckmäßigkeitsgründen vorgenommene Befristung der Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme durch die Antragstellerin ist somit durch das Gesetz nicht gedeckt und daher unzulässig. Demgemäß ist dem ao Revisionsrekurs Folge zu geben; im Spruch wird auf den nur feststellenden Charakter der Entscheidung Bedacht genommen.

Textnummer

E21857

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB00655.900.0912.000

Im RIS seit

10.01.1995

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Dokumentnummer

JJT_19900912_OGH0002_0010OB00655_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007380 Rechtssatz 08.05.1979Zivilrecht
Für die Anfechtung von Beschlüssen, die im Außerstreitverfahren über die Rechtsmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme durch einen Ehegatten ergehen, gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (1 Ob 711/77 EFSlg 30398).
RS0008743 Rechtssatz 31.05.1977Zivilrecht
Aus § 92 Abs. 3 ABGB, der die Feststellung vorsieht, daß die gesonderte Wohnungsnahme durch einen Ehegatten rechtmäßig war oder ist, folgt, daß Gegenstand des außerstreitigen Verfahrens nach § 92 Abs 3 ABGB nicht das einleitende, bereits in der Vergangenhei …
RS0009489 Rechtssatz 12.09.1990Zivilrecht
Bei der Feststellung der Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme nach § 92 Abs 3 ABGB kommt dem Gericht keine Kognition darüber zu, ob und wie lange die gesonderte Wohnungsnahme auch in Zukunft zulässig sein wird. Eine solche Fristsetzung ist unzulässig.
RS0009505 Rechtssatz 31.05.1977Zivilrecht
Das Verfahren nach § 92 Abs 3 ABGB sieht die Feststellung der Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme durch einen Ehegatten deshalb vor, weil darüber Gewissheit geschaffen werden soll und eine solche Feststellung in ein weiteres Verfahren hineinwirkt, …
RS0047288 Rechtssatz 03.04.1990Zivilrecht
Dauerzustände können nicht zum Gegenstand einer Entscheidung des Außerstreitrichters gemacht werden. Von einem Dauerzustand kann aber keine rede sein, wenn sich das Verhalten eines Ehegatten das einen wichtigen Grund im Sinne des § 92 Abs 2 ABGB zur gesonde …