Rechtssatz RS0047288
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047288
Entscheidungsdatum
28.03.2012
Rechtssatz
Dauerzustände können nicht zum Gegenstand einer Entscheidung des Außerstreitrichters gemacht werden. Von einem Dauerzustand kann aber keine rede sein, wenn sich das Verhalten eines Ehegatten das einen wichtigen Grund im Sinne des § 92 Abs 2 ABGB zur gesonderten Wohnungsnahme für den anderen Ehegatten bildet, ändern könnte.Dauerzustände können nicht zum Gegenstand einer Entscheidung des Außerstreitrichters gemacht werden. Von einem Dauerzustand kann aber keine rede sein, wenn sich das Verhalten eines Ehegatten das einen wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 92, Absatz 2, ABGB zur gesonderten Wohnungsnahme für den anderen Ehegatten bildet, ändern könnte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 518/90
Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 518/90
- 1 Ob 655/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 655/90
nur: Dauerzustände können nicht zum Gegenstand einer Entscheidung des Außerstreitrichters gemacht werden. (T1)
- 2 Ob 620/90
Entscheidungstext OGH 21.11.1990 2 Ob 620/90
- 7 Ob 648/92
Entscheidungstext OGH 26.11.1992 7 Ob 648/92
- 1 Ob 219/08z
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 219/08z
- 8 Ob 23/12h
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 23/12h
Auch; Beisatz: Dies kann aber nur solange gelten, als nach der konkreten Tatsachengrundlage die Möglichkeit des Wegfalls des Trennungsgrundes zumindest mit geringer Wahrscheinlichkeit noch besteht und der Eintritt eines Dauerzustands nicht gesichert erscheint. Ist die Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft aber ausgeschlossen, so kann nicht mehr von einer vorübergehenden Maßnahme gesprochen werden. (T2); Bem: Siehe RS0127770. (T3)
Veröff: SZ 2012/40
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047288
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014
Dokumentnummer
JJR_19900403_OGH0002_0040OB00518_9000000_001