Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 92 Abs 2 ABGB kann ein Ehegatte vorübergehend gesondert Wohnung nehmen, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten unzumutbar oder der Auszug sonst aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Nach § 92 Abs 3 ABGB hat das Gericht über Antrag „festzustellen", ob die gesonderte Wohnungnahme durch einen Ehegatten rechtmäßig war oder ist, wobei auf die gesamten Umstände der Familie, besonders auf das Wohl der Kinder, Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 92, Absatz 2, ABGB kann ein Ehegatte vorübergehend gesondert Wohnung nehmen, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten unzumutbar oder der Auszug sonst aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Nach Paragraph 92, Absatz 3, ABGB hat das Gericht über Antrag „festzustellen", ob die gesonderte Wohnungnahme durch einen Ehegatten rechtmäßig war oder ist, wobei auf die gesamten Umstände der Familie, besonders auf das Wohl der Kinder, Bedacht zu nehmen ist.
Zutreffend haben die Vorinstanzen angesichts der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts die Auffassung vertreten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gesonderte Wohnungnahme durch die Antragstellerin vorliegen, weil die Migräneanfälle und depressiven Zustände der Antragstellerin mit dem Verhalten des Antragsgegners zusammenhängen und im Falle eines unveränderten Zusammenlebens eine Verschlechterung dieser Zustände wahrscheinlich ist. Das Erstgericht hat weiters darauf hingewiesen, dass auch die gemeinsame Tochter der Streitteile unter der Situation leidet.
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts kann der Antrag nicht deshalb als unberechtigt angesehen werden, weil damit entgegen den Intentionen des Gesetzgebers ein Dauerzustand „abgesegnet" würde. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich die gerichtliche Entscheidung stets nur auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt beziehen kann. Dabei ist also zu prüfen, ob derzeit die Voraussetzungen für eine gesonderte Wohungnahme vorliegen, ohne dass damit eine Aussage darüber getroffen würde, ob und wann der betreffende Ehegatte allenfalls gehalten sein wird, die häusliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Dies hängt stets einerseits vom Anlass für die gesonderte Wohnungnahme, andererseits aber von zukünftigen Entwicklungen - etwa einer Änderung im Verhalten des anderen Ehegatten - ab, die sich naheliegenderweise im Entscheidungszeitpunkt noch nicht beurteilen lassen. Eine solche Prognose wird von § 92 Abs 3 ABGB auch gar nicht verlangt. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekursgegners ist eine vorübergehende gesonderte Wohnungnahme nicht ausschließlich bei besonders schweren Eheverfehlungen des anderen Teils gerechtfertigt, sondern schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut auch aus (sonstigen) wichtigen persönlichen Gründen, die gar nichts mit einem vorwerfbaren Verhalten des anderen zu tun haben müssen.Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts kann der Antrag nicht deshalb als unberechtigt angesehen werden, weil damit entgegen den Intentionen des Gesetzgebers ein Dauerzustand „abgesegnet" würde. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich die gerichtliche Entscheidung stets nur auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt beziehen kann. Dabei ist also zu prüfen, ob derzeit die Voraussetzungen für eine gesonderte Wohungnahme vorliegen, ohne dass damit eine Aussage darüber getroffen würde, ob und wann der betreffende Ehegatte allenfalls gehalten sein wird, die häusliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Dies hängt stets einerseits vom Anlass für die gesonderte Wohnungnahme, andererseits aber von zukünftigen Entwicklungen - etwa einer Änderung im Verhalten des anderen Ehegatten - ab, die sich naheliegenderweise im Entscheidungszeitpunkt noch nicht beurteilen lassen. Eine solche Prognose wird von Paragraph 92, Absatz 3, ABGB auch gar nicht verlangt. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekursgegners ist eine vorübergehende gesonderte Wohnungnahme nicht ausschließlich bei besonders schweren Eheverfehlungen des anderen Teils gerechtfertigt, sondern schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut auch aus (sonstigen) wichtigen persönlichen Gründen, die gar nichts mit einem vorwerfbaren Verhalten des anderen zu tun haben müssen.
Dass die Antragstellerin auch bei einer Besserung ihres Gesundheitszustands und einer glaubwürdigen Bereitschaft des Antragsgegners, sein Verhalten ihr gegenüber zu ändern, von vornherein zu einer Rückkehr nicht bereit wäre, lässt sich den getroffenen (unangefochtenen) Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen. Derartiges hat der Antragsgegner im Übrigen im Verfahren erster Instanz auch gar nicht behauptet. Dass die Antragstellerin ihre Antragstellung unter anderem damit motiviert hat, sie wolle auch deshalb eine gerichtliche Entscheidung, damit ihr Verhalten nicht als Scheidungsgrund ausgelegt werden könne, kann ihr schon deshalb in keiner Weise vorgeworfen werden, weil eine entsprechende Bindungswirkung - etwa für ein späteres Scheidungsverfahren - ja gerade dem Gesetzeszweck entspricht (vgl nur RIS-Justiz RS0009505, RS0009496). Auch die Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens steht einem Antrag und einer Entscheidung gemäß § 92 Abs 3 ABGB nicht im Wege, da Zweck dieses Feststellungsverfahrens auch die präjudizielle Abklärung des Rechts zur gesonderten Wohnungnahme für spätere Verfahren ist (RIS-Justiz RS0047298).Dass die Antragstellerin auch bei einer Besserung ihres Gesundheitszustands und einer glaubwürdigen Bereitschaft des Antragsgegners, sein Verhalten ihr gegenüber zu ändern, von vornherein zu einer Rückkehr nicht bereit wäre, lässt sich den getroffenen (unangefochtenen) Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen. Derartiges hat der Antragsgegner im Übrigen im Verfahren erster Instanz auch gar nicht behauptet. Dass die Antragstellerin ihre Antragstellung unter anderem damit motiviert hat, sie wolle auch deshalb eine gerichtliche Entscheidung, damit ihr Verhalten nicht als Scheidungsgrund ausgelegt werden könne, kann ihr schon deshalb in keiner Weise vorgeworfen werden, weil eine entsprechende Bindungswirkung - etwa für ein späteres Scheidungsverfahren - ja gerade dem Gesetzeszweck entspricht vergleiche nur RIS-Justiz RS0009505, RS0009496). Auch die Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens steht einem Antrag und einer Entscheidung gemäß Paragraph 92, Absatz 3, ABGB nicht im Wege, da Zweck dieses Feststellungsverfahrens auch die präjudizielle Abklärung des Rechts zur gesonderten Wohnungnahme für spätere Verfahren ist (RIS-Justiz RS0047298).
Auch wenn es richtig ist, dass „Dauerzustände" nicht zum Gegenstand einer Entscheidung des Außerstreitrichters gemäß § 92 Abs 3 ABGB gemacht werden können, wurde doch in der höchstgerichtlichen Judikatur wiederholt ausgesprochen, dass von einem solchen Dauerzustand dann keine Rede sein kann, wenn sich das Verhalten eines Ehegatten, das einen wichtigen Grund zur gesonderten Wohnungnahme für den anderen Ehegatten bildet, in Zukunft ändern könnte (RIS-Justiz RS0047288). Das Vorbringen der Antragstellerin kann nun aber nicht so verstanden werden, dass sie ohne Rücksicht auf eine Änderung der Verhältnisse in einer Weise, die ihr eine Wiederaufnahme der häuslichen Beziehung wieder zumutbar machen würde, keinesfalls bereit wäre, in die Ehewohnung zurückzukehren. Die Antragstellerin hat vielmehr vorgebracht, dass aus ärztlicher Sicht eine „zumindest vorübergehende" Trennung für ihren Gesundheitszustand indiziert sei. Dass sie unter keinen Umständen bereit wäre, in die Ehewohnung zurückzukehren, wurde weder vom Antragsgegner behauptet, noch von den Vorinstanzen festgestellt.Auch wenn es richtig ist, dass „Dauerzustände" nicht zum Gegenstand einer Entscheidung des Außerstreitrichters gemäß Paragraph 92, Absatz 3, ABGB gemacht werden können, wurde doch in der höchstgerichtlichen Judikatur wiederholt ausgesprochen, dass von einem solchen Dauerzustand dann keine Rede sein kann, wenn sich das Verhalten eines Ehegatten, das einen wichtigen Grund zur gesonderten Wohnungnahme für den anderen Ehegatten bildet, in Zukunft ändern könnte (RIS-Justiz RS0047288). Das Vorbringen der Antragstellerin kann nun aber nicht so verstanden werden, dass sie ohne Rücksicht auf eine Änderung der Verhältnisse in einer Weise, die ihr eine Wiederaufnahme der häuslichen Beziehung wieder zumutbar machen würde, keinesfalls bereit wäre, in die Ehewohnung zurückzukehren. Die Antragstellerin hat vielmehr vorgebracht, dass aus ärztlicher Sicht eine „zumindest vorübergehende" Trennung für ihren Gesundheitszustand indiziert sei. Dass sie unter keinen Umständen bereit wäre, in die Ehewohnung zurückzukehren, wurde weder vom Antragsgegner behauptet, noch von den Vorinstanzen festgestellt.
Damit ist die Entscheidung des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 78, Absatz 2, Satz 1 AußStrG.