Rechtssatz RS0009505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009505
Entscheidungsdatum
26.04.2012
Rechtssatz
Das Verfahren nach § 92 Abs 3 ABGB sieht die Feststellung der Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme durch einen Ehegatten deshalb vor, weil darüber Gewissheit geschaffen werden soll und eine solche Feststellung in ein weiteres Verfahren hineinwirkt, soweit ihre Rechtskraft reicht.Das Verfahren nach Paragraph 92, Absatz 3, ABGB sieht die Feststellung der Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme durch einen Ehegatten deshalb vor, weil darüber Gewissheit geschaffen werden soll und eine solche Feststellung in ein weiteres Verfahren hineinwirkt, soweit ihre Rechtskraft reicht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 587/77
Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 587/77
Veröff: SZ 50/78 = EvBl 1978/17 S 70
- 7 Ob 809/81
Entscheidungstext OGH 02.04.1982 7 Ob 809/81
- 7 Ob 581/87
Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 581/87
Auch; Beisatz: Der Zweck des Verfahrens vor dem Außerstreitrichter erschöpft sich somit in einer präjudiziellen Vorklärung für ein allfälliges späteres Unterhaltsverfahren oder Scheidungsverfahren. Dies gilt auch für den Fall, dass diese Voraussetzungen (Scheidung der Ehe und mangelndes Unterhaltsbegehren) erst im Verlaufe eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine Entscheidung des Außerstreitrichters nach § 92 Abs 3 ABGB eintreten. (T1)
- 4 Ob 601/87
Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 601/87
Auch; Beis wie T1 nur: Der Zweck des Verfahrens vor dem Außerstreitrichter erschöpft sich somit in einer präjudiziellen Vorklärung für ein allfälliges späteres Unterhaltsverfahren oder Scheidungsverfahren. (T2)
- 6 Ob 687/88
Entscheidungstext OGH 20.10.1988 6 Ob 687/88
Auch; nur: Das Verfahren nach § 92 Abs 3 ABGB sieht die Feststellung der Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme durch einen Ehegatten vor. (T3) Beis wie T2
- 4 Ob 518/90
Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 518/90
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 655/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 655/90
nur T3; Beis wie T2
- 1 Ob 219/08z
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 219/08z
Auch
- 1 Ob 202/10b
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 202/10b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Frage der Auswirkung der Entscheidung über die gesonderte Wohnungsaufnahme auf ein späteres Aufteilungsverfahren. (T4)
- 1 Ob 20/12s
Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 20/12s
Vgl auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009505
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19770531_OGH0002_0050OB00587_7700000_003