Rechtssatz RS0009496
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009496
Geschäftszahl
4Ob576/78; 1Ob647/81 (1Ob648/81); 5Ob698/81; 7Ob809/81; 1Ob807/82 (1Ob808/82); 1Ob219/08z; 1Ob20/12s
Entscheidungsdatum
26.04.2012
Rechtssatz
Ist eine Entscheidung nach § 92 Abs 3 ABGB ergangen, ist sie im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung in anderen Verfahren bindend; wurde sie nicht beantragt, ist die Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme im betreffenden Verfahren als Vorfrage zu prüfen und zu entscheiden. Eine selbstständige Prüfung und Entscheidung dieser Frage ist in einem anderen Verfahren ausgeschlossen.Ist eine Entscheidung nach Paragraph 92, Absatz 3, ABGB ergangen, ist sie im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung in anderen Verfahren bindend; wurde sie nicht beantragt, ist die Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme im betreffenden Verfahren als Vorfrage zu prüfen und zu entscheiden. Eine selbstständige Prüfung und Entscheidung dieser Frage ist in einem anderen Verfahren ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 576/78
Entscheidungstext OGH 28.11.1978 4 Ob 576/78
Veröff: SZ 51/168
- 1 Ob 647/81
Entscheidungstext OGH 01.07.1981 1 Ob 647/81
nur: Ist eine Entscheidung nach § 92 Abs 3 ABGB ergangen, ist sie im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung in anderen Verfahren bindend. (T1)
- 5 Ob 698/81
Entscheidungstext OGH 29.09.1981 5 Ob 698/81
Auch; nur T1; Beisatz: Es trifft daher den Gegner die Behauptungslast, dass sich die maßgeblichen Umstände geändert hätten. (T2)
- 7 Ob 809/81
Entscheidungstext OGH 02.04.1982 7 Ob 809/81
Auch
- 1 Ob 807/82
Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 807/82
nur: Wurde sie nicht beantragt, ist die Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme im betreffenden Verfahren als Vorfrage zu prüfen und zu entscheiden. (T3)
- 1 Ob 219/08z
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 219/08z
Auch; nur T1
- 1 Ob 20/12s
Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 20/12s
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009496
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19781128_OGH0002_0040OB00576_7800000_001