Rechtssatz RS0009489
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009489
Entscheidungsdatum
12.09.1990
Rechtssatz
Bei der Feststellung der Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme nach § 92 Abs 3 ABGB kommt dem Gericht keine Kognition darüber zu, ob und wie lange die gesonderte Wohnungsnahme auch in Zukunft zulässig sein wird. Eine solche Fristsetzung ist unzulässig.Bei der Feststellung der Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme nach Paragraph 92, Absatz 3, ABGB kommt dem Gericht keine Kognition darüber zu, ob und wie lange die gesonderte Wohnungsnahme auch in Zukunft zulässig sein wird. Eine solche Fristsetzung ist unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009489
Dokumentnummer
JJR_19900912_OGH0002_0010OB00655_9000000_001