Rechtssatz RS0008749
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008749
Entscheidungsdatum
24.11.1998
Rechtssatz
Dem Außerstreitrichter obliegt es, iSd § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG vorzugehen und dabei, soweit erforderlich, die ihm zu Gebote stehenden zulässigen Zwangsmittel auszuschöpfen. Dabei ist es durchaus denkbar, daß der Antrag einer Partei abgewiesen werden muß, wenn diese Partei selbst erfolgreich die Klarstellung jener Umstände verhindert, die Voraussetzung für die Stattgebung ihres Begehrens wären.Dem Außerstreitrichter obliegt es, iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG vorzugehen und dabei, soweit erforderlich, die ihm zu Gebote stehenden zulässigen Zwangsmittel auszuschöpfen. Dabei ist es durchaus denkbar, daß der Antrag einer Partei abgewiesen werden muß, wenn diese Partei selbst erfolgreich die Klarstellung jener Umstände verhindert, die Voraussetzung für die Stattgebung ihres Begehrens wären.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 569/86
Entscheidungstext OGH 26.05.1986 8 Ob 569/86
- 9 Ob 342/97b
Entscheidungstext OGH 10.12.1997 9 Ob 342/97b
nur: Dem Außerstreitrichter obliegt es, iSd § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG vorzugehen und dabei, soweit erforderlich, die ihm zu Gebote stehenden zulässigen Zwangsmittel auszuschöpfen. (T1); Beisatz: Hier: Vorlage von Urkunden betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen. (T2)
- 1 Ob 311/98m
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 311/98m
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008749
Dokumentnummer
JJR_19860526_OGH0002_0080OB00569_8600000_002