Begründung:
Die am 27.12.1978 geborene Sabine K*** ist ein
uneheliches Kind der Roswitha K***. Das Stadtjugendamt Salzburg ist Amtsvormund dieses Kindes. Nach der Aktenlage (ON 15) ist das Kind seit 1982 bei den Pflegeeltern Erich und Ingeborg D*** untergebracht.
Am 21.8.1984 stellte die Mutter den Antrag, ihr ein Besuchsrecht zu ihrer Tochter Sabine in der Weise einzuräumen, daß sie das Kind an jedem Wochenende von Samstag früh bis Sonntag abends zu sich nehmen kann.
Mit Beschluß vom 16.1.1986 (ON 28) bestellte das Erstgericht Prof.Dr.Werner L*** zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und beauftragte ihn, unter Einbeziehung der Mutter, des Kindes und der Pflegemutter Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob bzw. in welchem Umfang der Mutter das von ihr begehrte Besuchsrecht eingeräumt werden könne, ohne daß dadurch das Wohl des Kindes gefährdet oder dessen Beziehung zu seiner Pflegemutter unerträglich gestört werde. Es trug den genannten Personen auf, der Vorladung des Sachverständigen zum Zweck der Befundaufnahme Folge zu leisten und ersuchte den Sachverständigen, die Befundaufnahme mit der Mutter zu beginnen. Im letzten Absatz des Spruches seiner Entscheidung ordnete das Erstgericht an, daß die Fortsetzung des Verfahrens und die Entscheidung über den Antrag der Mutter auf Regelung ihres Besuchsrechtes in Anwendung des § 176 ABGB ausschließlich dann zu erfolgen habe, wenn die Mutter der Vorladung des Sachverständigen zum Zweck der Befundaufnahme Folge leiste und sich der Befundaufnahme durch ihn unterziehe; ansonsten unterbleibe eine Entscheidung.Mit Beschluß vom 16.1.1986 (ON 28) bestellte das Erstgericht Prof.Dr.Werner L*** zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und beauftragte ihn, unter Einbeziehung der Mutter, des Kindes und der Pflegemutter Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob bzw. in welchem Umfang der Mutter das von ihr begehrte Besuchsrecht eingeräumt werden könne, ohne daß dadurch das Wohl des Kindes gefährdet oder dessen Beziehung zu seiner Pflegemutter unerträglich gestört werde. Es trug den genannten Personen auf, der Vorladung des Sachverständigen zum Zweck der Befundaufnahme Folge zu leisten und ersuchte den Sachverständigen, die Befundaufnahme mit der Mutter zu beginnen. Im letzten Absatz des Spruches seiner Entscheidung ordnete das Erstgericht an, daß die Fortsetzung des Verfahrens und die Entscheidung über den Antrag der Mutter auf Regelung ihres Besuchsrechtes in Anwendung des Paragraph 176, ABGB ausschließlich dann zu erfolgen habe, wenn die Mutter der Vorladung des Sachverständigen zum Zweck der Befundaufnahme Folge leiste und sich der Befundaufnahme durch ihn unterziehe; ansonsten unterbleibe eine Entscheidung.
Das Erstgericht stellte im wesentlichen fest, daß die Mutter anläßlich einer Vorsprache am 7.1.1986 keine bzw. kaum eine Bereitschaft zeigte, auf an sie gestellte Fragen konkret einzugehen. Am 9.1.1986 teilte sie dem Erstgericht fernmündlich mit, daß sie die für den 16.1.1986 anberaumte Tagsatzung nicht besuchen werde, sie werde sich nun an andere Stellen wenden. Es sei ihr egal, ob das Erstgericht über ihr Besuchsrecht entscheide oder nicht. Sie werde sich jedenfalls an diesem Verfahren nicht mehr beteiligen. Sie fühle sich auch an den Inhalt des am 7.1.1986 mit ihr aufgenommenen Protokolles nicht gebunden, weil sie dieses nicht unterschrieben habe. Anläßlich dieses Telefonates zeigte sich wieder, daß die Mutter offensichtlich nicht in der Lage ist, auf konkrete Fragen oder Vorhalte einzugehen, weil sie hierauf stets mit stereotypen Antworten reagierte, die in keinem bzw. nur in einem entfernten Zusammenhang mit der Fragestellung standen. Der am 16.1.1986 durchgeführten Tagsatzung blieb die Mutter fern. Bereits anläßlich ihrer Vorsprache am 7.1.1986 äußerte sie sich dahingehend, daß sie sich im Rahmen des Verfahrens zur Entscheidung über ihren Besuchsrechtsantrag einer psychologischen Begutachtung jedenfalls nicht unterziehen werde. Die Mutter befand sich bereits in Behandlung der Landesnervenklinik Salzburg. Ihr Verhalten anläßlich ihrer Vorsprache vom 7.1.1986 läßt jedenfalls nicht ausschließen, daß sie an psychischen Problemen leidet, die für die Frage, inwieweit Besuche bei ihrem Kind im Interesse des Kindeswohles vertretbar erscheinen, von Bedeutung sind. Zur näheren Abklärung dieser Frage sei die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie unerläßlich, um erforderlichenfalls einer Gefährdung des Kindeswohles hinreichend begegnen zu können. Das persönliche Erscheinen der Mutter beim Sachverständigen sei unabdingbar, da es sich bei dem von ihm zu erstattenden Gutachten um eine für die Entscheidung unverzichtbare Grundlage handle.
Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der Mutter gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß keine Folge. Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, nach der Aktenlage hätten die Besuche der Mutter das Kind zuletzt verunsichert und deutlich verstört. Es bestünden Zweifel an der psychischen Gesundheit der Mutter. Das Besuchsrecht stehe nach § 148 Abs.1 ABGB der antragstellenden Mutter nicht jederzeit und unter allen Umständen zu, sondern hänge nach Zeit, Ort, Art und Weise von seiner gerichtlichen Bestimmung ab. Das Gericht habe die Ausübunng dieses Rechtes in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln und im vorliegenden Fall, da hier Zweifel bestünden, zu erforschen, ob überhaupt und wenn ja in welcher Weise und in welchem Umfang Besuche der Mutter dem Kindeswohl dienten. Dazu diene das vom Erstgericht angeordnete Sachverständigengutachten, dessen Voraussetzung die Einbeziehung der Mutter in die Befunderstellung und damit selbstverständlich auch ihr Erscheinen zur Befundaufnahme beim Sachverständigen sei. Zu dieser Anordnung sei das Erstgericht nach § 2 Abs.2 Z 5 AußStrG verpflichtet.Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der Mutter gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß keine Folge. Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, nach der Aktenlage hätten die Besuche der Mutter das Kind zuletzt verunsichert und deutlich verstört. Es bestünden Zweifel an der psychischen Gesundheit der Mutter. Das Besuchsrecht stehe nach Paragraph 148, Absatz eins, ABGB der antragstellenden Mutter nicht jederzeit und unter allen Umständen zu, sondern hänge nach Zeit, Ort, Art und Weise von seiner gerichtlichen Bestimmung ab. Das Gericht habe die Ausübunng dieses Rechtes in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln und im vorliegenden Fall, da hier Zweifel bestünden, zu erforschen, ob überhaupt und wenn ja in welcher Weise und in welchem Umfang Besuche der Mutter dem Kindeswohl dienten. Dazu diene das vom Erstgericht angeordnete Sachverständigengutachten, dessen Voraussetzung die Einbeziehung der Mutter in die Befunderstellung und damit selbstverständlich auch ihr Erscheinen zur Befundaufnahme beim Sachverständigen sei. Zu dieser Anordnung sei das Erstgericht nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG verpflichtet.
Auch die Vorgangsweise des Erstgerichtes, den Fortgang des Verfahrens über den Antrag auf Besuchsrechtsregelung und die Entscheidung von der Teilnahme der Mutter an der psychiatrischen Untersuchung abhängig zu machen, sei zu billigen. Das außerstreitige Verfahren, in dem über das Besuchsrecht der Mutter entschieden werde, kenne einen faktischen Stillstand, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen einer Entscheidung nicht geklärt werden könnten. Das betreffe an sich nur Amtssachen; hier liege dagegen ein Antragsverfahren vor. Soweit sich das Besuchsrecht der Eltern am Wohl des Kindes zu orientieren habe, überwiege im Verfahren über den Antrag auf Besuchsrechtsregelung der Grundsatz der Amtswegigkeit. Eine Sachentscheidung dürfe nicht ergehen, solange die tatsächlichen Voraussetzungen nicht voll geklärt seien. Daraus folge, daß eine verfahrensrechtliche Regelung durch das Pflegschaftsgericht, die den Antrag nicht abweise, sondern den Fortgang des Verfahrens von der Mitwirkung der Antragstellerin abhängig mache, zulässig sei. Da das Besuchsrecht der Mutter in seiner konkreten Gestalt von der Bestimmung durch das Gericht abhänge, bedeute dies praktisch, daß die Mutter (von einvernehmlichen Regelungen abgesehen) das Kind so lange nicht besuchen könne, als ihr Besuchsrecht gerichtlich noch nicht festgesetzt sei. Die Mutter wäre daher gut beraten, ihre ablehnende Haltung aufzugeben und sich der in Aussicht genommenen Untersuchung zu unterziehen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter mit dem erkennbaren Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen zu beseitigen.