Rechtssatz RS0006317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006317
Entscheidungsdatum
28.11.2000
Rechtssatz
Waren die Vorinstanzen der Ansicht, daß zur Klärung der Frage, ob eine Maßnahme das Kindeswohl gefährdet, die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie nach entsprechender Befundaufnahme erforderlich sei, so liegt im Hinblick auf die Vorschrift des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG insoweit ein im § 16 Abs 1 AußStrG normierter Rechtsmittelgrund nicht vor.Waren die Vorinstanzen der Ansicht, daß zur Klärung der Frage, ob eine Maßnahme das Kindeswohl gefährdet, die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie nach entsprechender Befundaufnahme erforderlich sei, so liegt im Hinblick auf die Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG insoweit ein im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG normierter Rechtsmittelgrund nicht vor.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 569/86
Entscheidungstext OGH 26.05.1986 8 Ob 569/86
- 1 Ob 233/00x
Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 233/00x
Auch; Beisatz: Im angefochtenen Beschluss wird ausführlich dargelegt, weshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Entscheidung über den Antrag des Vaters, ihm die Obsorge für die Kinder zuzuweisen, im wohlverstandenen Interesse der Kinder notwendig ist. Von einem Begründungsmangel im Gewicht des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO kann keine Rede sein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0006317
Dokumentnummer
JJR_19860526_OGH0002_0080OB00569_8600000_001