Rechtssatz RS0048531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048531
Geschäftszahl
5Ob71/74; 6Ob124/75; 8Ob569/86
Entscheidungsdatum
26.05.1986
Rechtssatz
Der Ausdruck Sorge umfaßt sowohl das Recht wie die Pflicht, das uneheliche Kind zu pflegen und zu erziehen. Dieses Recht findet dort seine Grenze, wo seiner Ausübung im Einzelfall das Wohl des Kindes entgegensteht. Durch die Neufassung des § 170 ABGB ist in diesem Belang keine Änderung gegenüber der früheren Regelung eingetreten.Der Ausdruck Sorge umfaßt sowohl das Recht wie die Pflicht, das uneheliche Kind zu pflegen und zu erziehen. Dieses Recht findet dort seine Grenze, wo seiner Ausübung im Einzelfall das Wohl des Kindes entgegensteht. Durch die Neufassung des Paragraph 170, ABGB ist in diesem Belang keine Änderung gegenüber der früheren Regelung eingetreten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 71/74
Entscheidungstext OGH 24.04.1974 5 Ob 71/74
Veröff: EvBl 1974/273 S 601 = JBl 1974,575 = ÖA 1976,68
- 6 Ob 124/75
Entscheidungstext OGH 06.11.1975 6 Ob 124/75
Vgl aber
- 8 Ob 569/86
Entscheidungstext OGH 26.05.1986 8 Ob 569/86
Auch; nur: Der Ausdruck Sorge umfaßt sowohl das Recht wie die Pflicht, das uneheliche Kind zu pflegen und zu erziehen. Dieses Recht findet dort seine Grenze, wo seiner Ausübung im Einzelfall das Wohl des Kindes entgegensteht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0048531
Dokumentnummer
JJR_19740424_OGH0002_0050OB00071_7400000_002