Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0048561×

Rechtssatz RS0048561

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048561

Geschäftszahl

8Ob569/86

Entscheidungsdatum

26.05.1986

Rechtssatz

Mit dem Begehren, das (offenbar mit ihrem Willen) auf einem Pflegeplatz untergebrachte Kind zu bestimmten Zeiten zu sich nehmen zu dürfen, macht die außereheliche Mutter nichts anderes geltend als einen (zeitlich umschriebenen) Teil des ihr ex lege zukommenden Rechtes auf Pflege und Erziehung ihres Kindes. Diesem Begehren der Mutter müßte nur dann ein Erfolg versagt bleiben, wenn mit seiner Erfüllung eine besondere Gefährdung des Kindes verbunden wäre, sodaß sich ihr Verlangen im Hinblick auf eine dem Kind drohende Schädigung geradezu als Rechtsmißbrauch darstellen würde.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 569/86
    Entscheidungstext OGH 26.05.1986 8 Ob 569/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0048561

Dokumentnummer

JJR_19860526_OGH0002_0080OB00569_8600000_003