Rechtssatz RS0008827
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008827
Geschäftszahl
4Ob93/72; 9ObA50/93
Entscheidungsdatum
14.04.1993
Norm
ABGB §6
DO.A §33
DO.A §60
Rechtssatz
Die Annahme, daß in der als Kollektivvertrag anzusehenden DO.A der Begriff "Dienstunfähigkeit" in wechselnder Bedeutung verwendet worden sei, käme nur dann in Betracht wenn dies aus dem Normkomplez selbst zwingende hervorginge.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Normengeber den von ihm ausdrücklich im § 33 DO.A definierten Begriff der Dienstunfähigkeit, wo immer er ihn verwendet, in diesem Sinne verstanden wissen will.Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Normengeber den von ihm ausdrücklich im Paragraph 33, DO.A definierten Begriff der Dienstunfähigkeit, wo immer er ihn verwendet, in diesem Sinne verstanden wissen will.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 93/72
Entscheidungstext OGH 05.12.1972 4 Ob 93/72
EvBl 1973/203 S 438 = Arb 9129 = SozM IC,845
- 9 ObA 50/93
Entscheidungstext OGH 14.04.1993 9 ObA 50/93
Ähnlich; nur: Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Normengeber den von ihm ausdrücklich im § 33 DO.A definierten Begriff der Dienstunfähigkeit, wo immer er ihn verwendet, in diesem Sinne verstanden wissen will. (T1); Beisatz hier: Begriff der "Zeitvorrückung" im § DO.A. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008827
Dokumentnummer
JJR_19721205_OGH0002_0040OB00093_7200000_001