Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung (Arb 10.451; wN bei Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 II 145 FN 174) handelt es sich bei der DO.A um einen Kollektivvertrag. Jene Bestimmungen eines Kolletivvertrages, die normative Wirkung haben, sind nach ständiger Praxis nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten, auszulegen. Im wesentlichen heißt dies, daß die an Hand der §§ 6 und 7 ABGB entwickelten methodologischen Regeln anzuwenden sind (Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO 145 mwN). Zutreffend wendet sich daher die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht zur Interpretation der fraglichen Regelung ein Rundschreiben des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger herangezogen hat. Die einseitige Deutung des Inhaltes des Kollektivvertrages durch den Hauptverband und auch eine allfällige, in den Regelungen nicht zum Ausdruck kommende Absicht der Normgeber können nach den erwähnten Auslegungsgrundsätzen kein Kriterium für die Auslegung bilden.Nach ständiger Rechtsprechung (Arb 10.451; wN bei Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch zwei 145 FN 174) handelt es sich bei der DO.A um einen Kollektivvertrag. Jene Bestimmungen eines Kolletivvertrages, die normative Wirkung haben, sind nach ständiger Praxis nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten, auszulegen. Im wesentlichen heißt dies, daß die an Hand der Paragraphen 6 und 7 ABGB entwickelten methodologischen Regeln anzuwenden sind (Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO 145 mwN). Zutreffend wendet sich daher die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht zur Interpretation der fraglichen Regelung ein Rundschreiben des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger herangezogen hat. Die einseitige Deutung des Inhaltes des Kollektivvertrages durch den Hauptverband und auch eine allfällige, in den Regelungen nicht zum Ausdruck kommende Absicht der Normgeber können nach den erwähnten Auslegungsgrundsätzen kein Kriterium für die Auslegung bilden.
Mögen sich die Kollektivvertragsparteien bei den Bestimmungen über die Ruhegenußfähigkeit der Dienstalterszulage auch am Pensionsrecht der öffentlich Bediensteten orientiert haben, so haben sie doch im Kollektivvertrag eigenständige Regelungen geschaffen. Auch das Pensionsgesetz kann daher zur Auslegung des Kollektivvertrages nicht herangezogen werden.
Damit ist aber für den Kläger letztlich nichts gewonnen. In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - und die sich aus dem Text ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu erforschen (WBl 1990, 214 = RZ 1990/89). § 40 DO.A, der die Überschrift "Einstufung in das Gehaltsschema, Vorrückung" trägt, bestimmt in seinem Abs 3: "Der Angestellte rückt, sofern nicht Abs 2 anzuwenden ist, nach Vollendung von je zwei Dienstjahren in die nächsthöhere Bezugsstufe seiner Gehaltsgruppe (Dienstklasse) vor (Zeitvorrückung)." Gemäß § 40 Abs 6 DO.A wird die Zeitvorrückung durch die Gesamtbeurteilung "nicht entsprechend" der Dienstbeschreibung ab dem der Rechtskraft dieser Dienstbeschreibung folgenden Zeitvorrückungstermin an um jenen Zeitraum aufgeschoben, für den die Gesamtbeurteilung auf "nicht entsprechend" lautet. § 40 DO.A enthält daher eine Definition des Begriffes "Zeitvorrückung", auf den bei Auslegung des § 87 Abs 2 DO.A zurückzugreifen ist. Hat der Normgeber einen Begriff inhaltlich umschrieben, so ist im Zweifel anzunehmen, daß er ihn auch an anderen Stellen der Norm in diesem Sinne gebraucht hat (vgl Arb 9129 = EvBl 1973/203). Den Normsetzern des Kollektivvertrages kann nicht unterstellt werden, daß sie den Begriff der Zeitvorrückung in der Ausnahmebestimmung des § 87 Abs 2 DO.A - nur dort werden in die Pensionsbemessungsgrundlage Leistungen einbezogen, die zur Zeit der aktiven Dienstleistung noch nicht angefallen sind - in einem weiteren Sinn verwendet haben, als in der Definition des § 40 Abs 3 DO.A.Damit ist aber für den Kläger letztlich nichts gewonnen. In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - und die sich aus dem Text ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu erforschen (WBl 1990, 214 = RZ 1990/89). Paragraph 40, DO.A, der die Überschrift "Einstufung in das Gehaltsschema, Vorrückung" trägt, bestimmt in seinem Absatz 3 :, "Der Angestellte rückt, sofern nicht Absatz 2, anzuwenden ist, nach Vollendung von je zwei Dienstjahren in die nächsthöhere Bezugsstufe seiner Gehaltsgruppe (Dienstklasse) vor (Zeitvorrückung)." Gemäß Paragraph 40, Absatz 6, DO.A wird die Zeitvorrückung durch die Gesamtbeurteilung "nicht entsprechend" der Dienstbeschreibung ab dem der Rechtskraft dieser Dienstbeschreibung folgenden Zeitvorrückungstermin an um jenen Zeitraum aufgeschoben, für den die Gesamtbeurteilung auf "nicht entsprechend" lautet. Paragraph 40, DO.A enthält daher eine Definition des Begriffes "Zeitvorrückung", auf den bei Auslegung des Paragraph 87, Absatz 2, DO.A zurückzugreifen ist. Hat der Normgeber einen Begriff inhaltlich umschrieben, so ist im Zweifel anzunehmen, daß er ihn auch an anderen Stellen der Norm in diesem Sinne gebraucht hat vergleiche Arb 9129 = EvBl 1973/203). Den Normsetzern des Kollektivvertrages kann nicht unterstellt werden, daß sie den Begriff der Zeitvorrückung in der Ausnahmebestimmung des Paragraph 87, Absatz 2, DO.A - nur dort werden in die Pensionsbemessungsgrundlage Leistungen einbezogen, die zur Zeit der aktiven Dienstleistung noch nicht angefallen sind - in einem weiteren Sinn verwendet haben, als in der Definition des Paragraph 40, Absatz 3, DO.A.
Auch eine analoge Anwendung des § 87 Abs 2 DO.A auf die Dienstalterszulage ist nicht möglich. Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Norm ist eine Gesetzeslücke, also eine - gemessen am Maßstab der gesamten Rechtsordnung - planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechtes. In einem solchen Fall wird die für einen bestimmten Einzeltatbestand angeordnete Rechtsfolge auf einen dem Wortlaut nach nicht geregelten Sachverhalt erstreckt, weil nach der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung anzunehmen ist, daß der geregelte und der ungeregelte Fall in ihren maßgebenden Wertungen übereinstimmen (Koziol-Welser9 I 25 f). Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 87 Abs 2 DO.A auf die Dienstalterszulage liegen nicht vor. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei der Nichtaufnahme der Dienstalterszulage in § 87 Abs 2 DO.A um eine planwidrige Lücke handelt; beide Fälle stimmen in ihren maßgebenden Wertungen nicht überein. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Unterschiede zwischen den Regelungen über die Zeitvorrückung und die Dienstalterszulage aufgezeigt. Die Zeitvorrückung erfolgt automatisch, sofern eine auf "entsprechend" lautende Dienstbeschreibung vorliegt; der Aufschub der Zeitvorrückung im Falle nicht wenigstens auf "entsprechend" lautender Dienstbeschreibung ist als Ausnahmetatbestand vom Grundsatz der automatischen Zeitvorrückung normiert. Dagegen handelt es sich bei der Dienstalterszulage um eine - auch systematisch zusammen mit den sonstigen Zulagen geregelte - Leistung, die eine vier Jahre hindurch zumindest auf "gut" lautende Dienstbeschreibung zur Voraussetzung hat. Anders als die Zeitvorrückung, die jedenfalls gebührt, sofern die erbrachte Dienstleistung die erforderliche Mindestqualität erreicht, ist die Dienstalterszulage als Bonifikation konstruiert, die in den letzten Jahren, für Dienste gewährt wird, die über diese Mindestqualifikation hinausgehen. Wenn auch in beiden Fällen der Ablauf eines bestimmten Zeitraumes für den Anspruch auf die Leistung erforderlich ist, unterscheiden sich die Leistungen in einem Maß, das die Annahme der Voraussetzungen für eine Analogie ausschließt.Auch eine analoge Anwendung des Paragraph 87, Absatz 2, DO.A auf die Dienstalterszulage ist nicht möglich. Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Norm ist eine Gesetzeslücke, also eine - gemessen am Maßstab der gesamten Rechtsordnung - planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechtes. In einem solchen Fall wird die für einen bestimmten Einzeltatbestand angeordnete Rechtsfolge auf einen dem Wortlaut nach nicht geregelten Sachverhalt erstreckt, weil nach der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung anzunehmen ist, daß der geregelte und der ungeregelte Fall in ihren maßgebenden Wertungen übereinstimmen (Koziol-Welser9 römisch eins 25 f). Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des Paragraph 87, Absatz 2, DO.A auf die Dienstalterszulage liegen nicht vor. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei der Nichtaufnahme der Dienstalterszulage in Paragraph 87, Absatz 2, DO.A um eine planwidrige Lücke handelt; beide Fälle stimmen in ihren maßgebenden Wertungen nicht überein. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Unterschiede zwischen den Regelungen über die Zeitvorrückung und die Dienstalterszulage aufgezeigt. Die Zeitvorrückung erfolgt automatisch, sofern eine auf "entsprechend" lautende Dienstbeschreibung vorliegt; der Aufschub der Zeitvorrückung im Falle nicht wenigstens auf "entsprechend" lautender Dienstbeschreibung ist als Ausnahmetatbestand vom Grundsatz der automatischen Zeitvorrückung normiert. Dagegen handelt es sich bei der Dienstalterszulage um eine - auch systematisch zusammen mit den sonstigen Zulagen geregelte - Leistung, die eine vier Jahre hindurch zumindest auf "gut" lautende Dienstbeschreibung zur Voraussetzung hat. Anders als die Zeitvorrückung, die jedenfalls gebührt, sofern die erbrachte Dienstleistung die erforderliche Mindestqualität erreicht, ist die Dienstalterszulage als Bonifikation konstruiert, die in den letzten Jahren, für Dienste gewährt wird, die über diese Mindestqualifikation hinausgehen. Wenn auch in beiden Fällen der Ablauf eines bestimmten Zeitraumes für den Anspruch auf die Leistung erforderlich ist, unterscheiden sich die Leistungen in einem Maß, das die Annahme der Voraussetzungen für eine Analogie ausschließt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.