Rechtssatz RS0055020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055020
Entscheidungsdatum
14.04.1993
Norm
DO.A §45
DO.A §87 Abs2
Rechtssatz
Eine analoge Anwendung des § 87 Abs 2 DO.A auf die Dienstalterszulage ist nicht möglich, da Anhaltspunkte dafür fehlen, daß es sich bei der Nichtaufnahme der Dienstalterszulage in § 87 Abs 2 DO.A um eine planwidrige Lücke handelt; beide Fälle stimmen in ihrem maßgebenden Wertungen nicht überein.Eine analoge Anwendung des Paragraph 87, Absatz 2, DO.A auf die Dienstalterszulage ist nicht möglich, da Anhaltspunkte dafür fehlen, daß es sich bei der Nichtaufnahme der Dienstalterszulage in Paragraph 87, Absatz 2, DO.A um eine planwidrige Lücke handelt; beide Fälle stimmen in ihrem maßgebenden Wertungen nicht überein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0055020
Dokumentnummer
JJR_19930414_OGH0002_009OBA00050_9300000_002