Rechtssatz RS0008918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008918
Entscheidungsdatum
21.03.2000
Rechtssatz
Handelsbrauch und Verkehrssitte sind keine Rechtsquelle, sondern eine "faktische Ordnung" und daher gem § 10 ABGB nur dann rechtserheblich, wenn sich das Gesetz darauf beruft; sie gelten dann als mittelbarer Gesetzesinhalt.Handelsbrauch und Verkehrssitte sind keine Rechtsquelle, sondern eine "faktische Ordnung" und daher gem Paragraph 10, ABGB nur dann rechtserheblich, wenn sich das Gesetz darauf beruft; sie gelten dann als mittelbarer Gesetzesinhalt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 71/89
Entscheidungstext OGH 12.09.1989 4 Ob 71/89
Veröff: WBl 1990,25 = MR 1990,29 = ÖBl 1990,7 = SZ 62/147
- 2 Ob 191/98x
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 2 Ob 191/98x
Auch; nur: Handelsbrauch gilt, wenn sich das Gesetz darauf beruft, als mittelbarer Gesetzesinhalt. (T1); Beisatz: Handelsbräuche gelten allerdings auch dann, wenn sie nicht zum Inhalt eines Vertrags erhoben werden, selbst dann, wenn sie den Parteien nicht bekannt gewesen sind. (T2)
- 10 Ob 344/99g
Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 Ob 344/99g
Auch; nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008918
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_0040OB00071_8900000_001