Die Revision ist nicht berechtigt.
Mit ihrer Mängel- und Aktenwidrigkeitsrüge vermag die Revision weder eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens noch eine dem Gericht zweiter Instanz unterlaufene Aktenwidrigkeit aufzuzeigen. Der Kläger bekämpft damit vielmehr - noch dazu zum Teil unter Heranziehung unbeachtlicher Neuerungen - in Wahrheit nur die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes; das ist aber im Revisionsstadium unzulässig. Auch die von der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Mit seiner Rechtsrüge wendet sich der Kläger im wesentlichen gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe durch das Offenhalten zweier Filialen und die Beschäftigung ihrer Salzburger Dienstnehmer am Rupertitag 1987 weder gegen Punkt IV. des Zusatzkollektivvertrages verstoßen, noch sei ihr dem festgestellten Handelsbrauch widersprechendes Vorgehen sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Abgesehen davon, daß der Wortlaut des Zusatzkollektivvertrages eine abweichende Sondervereinbarung ausschließe, sei die von der Beklagten mit ihrem Zentralbetriebsrat abgeschlossene Sondervereinbarung für die Arbeitnehmer auch nicht günstiger gewesen; ebensowenig könne das Verhalten der Beklagten als reine Abwehrmaßnahme qualifiziert werden. Diesen Ausführungen ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:Mit ihrer Mängel- und Aktenwidrigkeitsrüge vermag die Revision weder eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens noch eine dem Gericht zweiter Instanz unterlaufene Aktenwidrigkeit aufzuzeigen. Der Kläger bekämpft damit vielmehr - noch dazu zum Teil unter Heranziehung unbeachtlicher Neuerungen - in Wahrheit nur die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes; das ist aber im Revisionsstadium unzulässig. Auch die von der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Mit seiner Rechtsrüge wendet sich der Kläger im wesentlichen gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe durch das Offenhalten zweier Filialen und die Beschäftigung ihrer Salzburger Dienstnehmer am Rupertitag 1987 weder gegen Punkt römisch vier. des Zusatzkollektivvertrages verstoßen, noch sei ihr dem festgestellten Handelsbrauch widersprechendes Vorgehen sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG. Abgesehen davon, daß der Wortlaut des Zusatzkollektivvertrages eine abweichende Sondervereinbarung ausschließe, sei die von der Beklagten mit ihrem Zentralbetriebsrat abgeschlossene Sondervereinbarung für die Arbeitnehmer auch nicht günstiger gewesen; ebensowenig könne das Verhalten der Beklagten als reine Abwehrmaßnahme qualifiziert werden. Diesen Ausführungen ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
Das Hauptbegehren des Klägers auf Unterlassung des Offenhaltens von Handelsbetrieben im Bundesland Salzburg sowie der Durchführung von Geschäftstätigkeiten am Rupertitag durch die Beklagte kann schon deshalb nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Bestimmungen des Punktes IV. des Zusatzkollektivvertrages gestützt werden, weil dieser lediglich anordnet, daß den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern an diesem Tag "ganztägig freizugeben" ist. Regelungsgegenstand dieser dem normativen Teil des Kollektivvertrages zugehörigen Bestimmung, der deshalb als einem Gesetz im materiellen Sinn die Qualität eines objektiven Rechtssatzes zukommt und die somit für die von ihr unmittelbar betroffenen Personen bzw Personengruppen rechtsverbindlich ist (§ 11 Abs 1 ArbVG; Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 II 96 und 116 f; derselbe, Komm z ArbVG Rz 1.3.1. zu § 11 ArbVG; Kinzel in Adametz-Basalka-Heinrich-Kinzel-Mayr-Meches, Komm z ArbVG Rz 1 zu § 11; vgl. Arb 9914, 10.030), ist nämlich nicht das Offen- oder Geschlossenhalten von Handelsbetrieben oder Betriebsstätten bzw die Ausübung von Geschäftstätigkeiten am Rupertitag, sondern nur das ganztägige Freigeben des 24.September für die in solchen Handelsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer, die an mindestens einem der auf Grund der geltenden Ladenschlußregelung verkaufsoffenen Samstagnachmittage vor dem 24. Dezember ihren Betrieb offenhalten können.Das Hauptbegehren des Klägers auf Unterlassung des Offenhaltens von Handelsbetrieben im Bundesland Salzburg sowie der Durchführung von Geschäftstätigkeiten am Rupertitag durch die Beklagte kann schon deshalb nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Bestimmungen des Punktes römisch vier. des Zusatzkollektivvertrages gestützt werden, weil dieser lediglich anordnet, daß den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern an diesem Tag "ganztägig freizugeben" ist. Regelungsgegenstand dieser dem normativen Teil des Kollektivvertrages zugehörigen Bestimmung, der deshalb als einem Gesetz im materiellen Sinn die Qualität eines objektiven Rechtssatzes zukommt und die somit für die von ihr unmittelbar betroffenen Personen bzw Personengruppen rechtsverbindlich ist (Paragraph 11, Absatz eins, ArbVG; Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 römisch zwei 96 und 116 f; derselbe, Komm z ArbVG Rz 1.3.1. zu Paragraph 11, ArbVG; Kinzel in Adametz-Basalka-Heinrich-Kinzel-Mayr-Meches, Komm z ArbVG Rz 1 zu Paragraph 11,; vergleiche Arb 9914, 10.030), ist nämlich nicht das Offen- oder Geschlossenhalten von Handelsbetrieben oder Betriebsstätten bzw die Ausübung von Geschäftstätigkeiten am Rupertitag, sondern nur das ganztägige Freigeben des 24.September für die in solchen Handelsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer, die an mindestens einem der auf Grund der geltenden Ladenschlußregelung verkaufsoffenen Samstagnachmittage vor dem 24. Dezember ihren Betrieb offenhalten können.
Nach den ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes besteht aber im Sinne des Vorbringens des Klägers innerhalb des Bundeslandes Salzburg im Handel ein fest verankerter, allegemein bekannter Handelsbrauch, wonach alle Einzelhandelsbetriebe am Rupertitag ihre Betriebe geschlossen halten. Es bedarf daher einer näheren Prüfung, ob die Beklagte nicht dadurch, daß sie sich über diesen Handelsbrauch bewußt hinweggesetzt hat, in Wettbewerbsabsicht gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verstoßen hat. Ein zu Wettbewerbszwecken begangener Rechtsbruch verstößt deshalb gegen § 1 UWG, weil er dem Verletzer einen ungerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft und so die wettbewerbliche Ausgangslage zugunsten des Verletzers in unlauterer Weise verändert; das den Sittenwidrigkeitsvorwurf begründende Unlauterkeitskriterium liegt also im Erlangen eines ungerechtfertigten Vorsprunges durch Rechtsbruch (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 218 f Rz 118 EinlUWG und 854 f Rz 567 zu § 1 dUWG; vgl. auch Nordemann, Wettbewerbsrecht5, 206 Rz 477 ff). Zu Unrecht hat daher das Berufungsgericht mit dem von Baumbach-Hefermehl (aaO 855) zur Begründung gerade der Sittenwidrigkeit des durch Rechtsbruch erlangten Vorsprunges angeführten Argument, es werde für den einzelnen Wettbewerber unzumutbar, durch Gesetz oder Vertrag festgelegte gemeinsame Bedingungen zu beachten, wenn seine Mitbewerber diese Bindung abschütteln und sich dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb verschaffen, das Vorliegen einer reinen Abwehrhandlung der Beklagten begründet; auch wurde dabei übersehen, daß selbst ein Wettbewerbsverstoß von Mitbewerbern noch nicht das Recht gibt, selbst einen solchen Verstoß zu begehen (SZ 50/139; ÖBl 1978, 101; ÖBl 1980, 95 uva).Nach den ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes besteht aber im Sinne des Vorbringens des Klägers innerhalb des Bundeslandes Salzburg im Handel ein fest verankerter, allegemein bekannter Handelsbrauch, wonach alle Einzelhandelsbetriebe am Rupertitag ihre Betriebe geschlossen halten. Es bedarf daher einer näheren Prüfung, ob die Beklagte nicht dadurch, daß sie sich über diesen Handelsbrauch bewußt hinweggesetzt hat, in Wettbewerbsabsicht gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG verstoßen hat. Ein zu Wettbewerbszwecken begangener Rechtsbruch verstößt deshalb gegen Paragraph eins, UWG, weil er dem Verletzer einen ungerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft und so die wettbewerbliche Ausgangslage zugunsten des Verletzers in unlauterer Weise verändert; das den Sittenwidrigkeitsvorwurf begründende Unlauterkeitskriterium liegt also im Erlangen eines ungerechtfertigten Vorsprunges durch Rechtsbruch (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 218 f Rz 118 EinlUWG und 854 f Rz 567 zu Paragraph eins, dUWG; vergleiche auch Nordemann, Wettbewerbsrecht5, 206 Rz 477 ff). Zu Unrecht hat daher das Berufungsgericht mit dem von Baumbach-Hefermehl (aaO 855) zur Begründung gerade der Sittenwidrigkeit des durch Rechtsbruch erlangten Vorsprunges angeführten Argument, es werde für den einzelnen Wettbewerber unzumutbar, durch Gesetz oder Vertrag festgelegte gemeinsame Bedingungen zu beachten, wenn seine Mitbewerber diese Bindung abschütteln und sich dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb verschaffen, das Vorliegen einer reinen Abwehrhandlung der Beklagten begründet; auch wurde dabei übersehen, daß selbst ein Wettbewerbsverstoß von Mitbewerbern noch nicht das Recht gibt, selbst einen solchen Verstoß zu begehen (SZ 50/139; ÖBl 1978, 101; ÖBl 1980, 95 uva).
Ein Vorsprung durch Rechtsbruch ist jedoch nur dort denkbar, wo es sich um für den Handelnden verbindliches Recht handelt; das ist aber bei einem Handelsbrauch oder selbst bei einer allgemeinen Verkehrssitte keineswegs der Fall. Beide haben keine normative Kraft und sind daher nicht fähig, objektives Recht zu erzeugen. Im Rechtsverkehr kommt ihnen in erster Linie Bedeutung als Auslegungsregel und als Hilfsmittel (Geschäftsbestandteil) zur Vertragsergänzung zu (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 I 44 f; Kramer in Straube, HGB, Rz 5 31 ff und 55 f zu § 346; siehe auch Rummel in Rummel, ABGB, Rz 13 ff zu § 914). Handelsbrauch und Verkehrssitte sind keine Rechtsquelle, sondern eine "faktische Ordnung" und daher gemäß § 10 ABGB nur dann rechtserheblich, wenn sich das Gesetz darauf beruft; sie gelten dann als mittelbarer Gesetzesinhalt (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 10; Hämmerle-Wünsch, aaO 43 und 45 f; Straube in Straube, HGB, Rz 44 Einführung; Kramer, aaO Rz 10 und 14 zu § 346). Daraus folgt aber, daß eine Wettbewerbshandlung nicht schon deshalb allein sittenwidrig sein kann, weil sie den Gewohnheiten des geschäftlichen Verkehrs widerspricht (Baumbach-Hefermehl, aaO 227 Rz 129 und 229 Rz 134 EinlUWG; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 223). Nicht jeder Verstoß gegen einen in der betreffenden Branche geübten Brauch ist unlauter (JBl 1954, 440); der Begriff der "Verkehrssitte" darf nicht mit dem der "guten Sitten" verwechselt werden (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 15).Ein Vorsprung durch Rechtsbruch ist jedoch nur dort denkbar, wo es sich um für den Handelnden verbindliches Recht handelt; das ist aber bei einem Handelsbrauch oder selbst bei einer allgemeinen Verkehrssitte keineswegs der Fall. Beide haben keine normative Kraft und sind daher nicht fähig, objektives Recht zu erzeugen. Im Rechtsverkehr kommt ihnen in erster Linie Bedeutung als Auslegungsregel und als Hilfsmittel (Geschäftsbestandteil) zur Vertragsergänzung zu (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 römisch eins 44 f; Kramer in Straube, HGB, Rz 5 31 ff und 55 f zu Paragraph 346,; siehe auch Rummel in Rummel, ABGB, Rz 13 ff zu Paragraph 914,). Handelsbrauch und Verkehrssitte sind keine Rechtsquelle, sondern eine "faktische Ordnung" und daher gemäß Paragraph 10, ABGB nur dann rechtserheblich, wenn sich das Gesetz darauf beruft; sie gelten dann als mittelbarer Gesetzesinhalt (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 10,; Hämmerle-Wünsch, aaO 43 und 45 f; Straube in Straube, HGB, Rz 44 Einführung; Kramer, aaO Rz 10 und 14 zu Paragraph 346,). Daraus folgt aber, daß eine Wettbewerbshandlung nicht schon deshalb allein sittenwidrig sein kann, weil sie den Gewohnheiten des geschäftlichen Verkehrs widerspricht (Baumbach-Hefermehl, aaO 227 Rz 129 und 229 Rz 134 EinlUWG; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 223). Nicht jeder Verstoß gegen einen in der betreffenden Branche geübten Brauch ist unlauter (JBl 1954, 440); der Begriff der "Verkehrssitte" darf nicht mit dem der "guten Sitten" verwechselt werden (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 15).
Demgemäß wurde ein gegen einen Handelsbrauch verstoßendes Verhalten in der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - soweit überblickbar - auch nur in zwei Fällen (ÖBl 1985, 153 = RdW 1986, 44; ÖBl 1987, 74) als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gewertet, wobei aber jeweils besondere Begleitumstände gegeben waren: Im erstgenannten Fall ging es um das Unterbieten des kraft Handelsbrauches vom Verleger festgesetzten Ladenpreises durch einen Buchhändler. Der Oberste Gerichtshof erkannte dieses Verhalten deshalb als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, weil der Handelsbrauch von der gesetzlichen Interessenvertretung des Buchhandels ihren Mitgliedern unter Androhung von sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Strafsanktionen für den Fall seiner Nichtbeachtung mitgeteilt worden war. Im Sinne der obigen Ausführungen lag dieser Entscheidung - wenngleich unausgesprochen - auch der Gedanke zugrunde, daß der Buchhändler durch seine Preisunterbietung gegen den mit dem Verleger - bzw dessen mit dem alleinigen Verkauf und der Auslieferung in Österreich betrauten Sortimenter - geschlossenen Kaufvertrag verstoßen hatte, dem der festgesetzte Ladenpreis kraft Handelsbrauches als Geschäftsbestandteil angehörte. Im zweiten Fall handelte es sich um die Mißachtung einer branchenüblichen Warenbezeichnung, mit der die Gefahr einer Irreführung des Publikums verbunden war. Da solche zusätzlichen Merkmale hier nicht zu erkennen sind, war die Beklagte nicht verpflichtet, den im Bundesland Salzburg für das Geschlossenhalten von Einzelhandelsbetrieben am Rupertitag bestehenden Handelsbrauch einzuhalten (vgl. Nordemann aaO 231 Rz 533), zumal sich aus den Feststellungen auch nicht der geringste Anhaltspunkt für eine entsprechende vertragliche Bindung der Beklagten ergibt.Demgemäß wurde ein gegen einen Handelsbrauch verstoßendes Verhalten in der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - soweit überblickbar - auch nur in zwei Fällen (ÖBl 1985, 153 = RdW 1986, 44; ÖBl 1987, 74) als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gewertet, wobei aber jeweils besondere Begleitumstände gegeben waren: Im erstgenannten Fall ging es um das Unterbieten des kraft Handelsbrauches vom Verleger festgesetzten Ladenpreises durch einen Buchhändler. Der Oberste Gerichtshof erkannte dieses Verhalten deshalb als wettbewerbswidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, weil der Handelsbrauch von der gesetzlichen Interessenvertretung des Buchhandels ihren Mitgliedern unter Androhung von sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Strafsanktionen für den Fall seiner Nichtbeachtung mitgeteilt worden war. Im Sinne der obigen Ausführungen lag dieser Entscheidung - wenngleich unausgesprochen - auch der Gedanke zugrunde, daß der Buchhändler durch seine Preisunterbietung gegen den mit dem Verleger - bzw dessen mit dem alleinigen Verkauf und der Auslieferung in Österreich betrauten Sortimenter - geschlossenen Kaufvertrag verstoßen hatte, dem der festgesetzte Ladenpreis kraft Handelsbrauches als Geschäftsbestandteil angehörte. Im zweiten Fall handelte es sich um die Mißachtung einer branchenüblichen Warenbezeichnung, mit der die Gefahr einer Irreführung des Publikums verbunden war. Da solche zusätzlichen Merkmale hier nicht zu erkennen sind, war die Beklagte nicht verpflichtet, den im Bundesland Salzburg für das Geschlossenhalten von Einzelhandelsbetrieben am Rupertitag bestehenden Handelsbrauch einzuhalten vergleiche Nordemann aaO 231 Rz 533), zumal sich aus den Feststellungen auch nicht der geringste Anhaltspunkt für eine entsprechende vertragliche Bindung der Beklagten ergibt.
Da sich schon aus diesen Gründen die Abweisung des Hauptbegehrens als gerechtfertigt erweist, bedarf es noch einer Prüfung des vom Kläger erhobenen Eventualbegehrens, weil die Beklagte den bei ihr als Dienstnehmer beschäftigten Salzburger Handelsangestellten den Rupertitag 1987 nicht ganztägig freigegeben hat und damit ein Verstoß gegen ein Gesetz im materiellen Sinn, nämlich gegen eine Bestimmung des normativen Teiles des Zusatzkollektivvertrages, vorliegen könnte. Hier hat aber das Berufungsgericht entgegen der Meinung des Klägers zutreffend erkannt, daß diese Regelung des Zusatzkollektivvertrages durch eine für die Arbeitnehmer der Beklagten günstigere Sondervereinbarung außer Kraft gesetzt worden ist:
Gemäß § 3 Abs 1 ArbVG wäre auf eine von Kollektivverträgen abweichende Sondervereinbarung nur dann nicht Bedacht zu nehmen, wenn deren Abschluß durch den Kollektivvertrag ausgeschlossen wurde; soweit ein Kollektivvertrag Sondervereinbarungen ausschließt, handelt es sich nämlich um zweiseitig zwingende Bestimmungen (Floretta-Strasser, ArbVG2 9, Anm 8 zu § 3). Der vorliegende Zusatzkollektivvertrag enthält jedoch keinerlei Bestimmung darüber, daß der Abschluß von Sondervereinbarungen ausgeschlossen wäre. Solches kann entgegen der Meinung des Klägers jedenfalls nicht schon aus der imperativen Anordnung der Freigabe des Rupertitages erschlossen werden, weil Bestimmungen in Kollektivverträgen gemäß § 3 Abs 1 Satz 1 ArbVG stets einseitig zugunsten der Arbeitnehmer zwingende Wirkung haben (Strasser, Arbeitsrecht2 II 100 f). Der Ausschluß von Sondervereinbarungen muß daher immer ausdrücklich geschehen (Strasser aaO 101).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG wäre auf eine von Kollektivverträgen abweichende Sondervereinbarung nur dann nicht Bedacht zu nehmen, wenn deren Abschluß durch den Kollektivvertrag ausgeschlossen wurde; soweit ein Kollektivvertrag Sondervereinbarungen ausschließt, handelt es sich nämlich um zweiseitig zwingende Bestimmungen (Floretta-Strasser, ArbVG2 9, Anmerkung 8 zu Paragraph 3,). Der vorliegende Zusatzkollektivvertrag enthält jedoch keinerlei Bestimmung darüber, daß der Abschluß von Sondervereinbarungen ausgeschlossen wäre. Solches kann entgegen der Meinung des Klägers jedenfalls nicht schon aus der imperativen Anordnung der Freigabe des Rupertitages erschlossen werden, weil Bestimmungen in Kollektivverträgen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Satz 1 ArbVG stets einseitig zugunsten der Arbeitnehmer zwingende Wirkung haben (Strasser, Arbeitsrecht2 römisch zwei 100 f). Der Ausschluß von Sondervereinbarungen muß daher immer ausdrücklich geschehen (Strasser aaO 101).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nach den Feststellungen mit ihrem Zentralbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Daß diese auch dem Formgebot der Schriftlichkeit (§ 29 ArbVG) entsprach, ist von keiner Seite in Zweifel gezogen worden (siehe dazu auch die Aussage des Zeugen Wolfgang P*** ON 7 S 54). Die Zulässigkeit des Abschlusses einer solchen Betriebsvereinbarung hängt aber im System des ArbVG noch weiters von der Zulässigkeit ihres Inhalts ab (Floretta-Strasser, Komm z ArbVG Anm 6 zu § 29; Schrammel in Tomandl, Probleme des Einsatzes von Betriebsvereinbarungen 46). Da die Betriebsvereinbarung generell, also für alle Dienstnehmer der Beklagten, den Abtausch der Arbeitszeit am 24.September 1987 gegen ganztägige Freigabe des 19. Dezember 1987 und die Freigabe zweier weiterer Stunden zwischen dem 28. und 31.Dezember 1987 zum Inhalt hatte, fällt sie in den Katalog der gemäß § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG durch Betriebsvereinbarung zu regelnden Angelegenheiten (Schrammel aaO 45) und ist demnach zulässig.Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nach den Feststellungen mit ihrem Zentralbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Daß diese auch dem Formgebot der Schriftlichkeit (Paragraph 29, ArbVG) entsprach, ist von keiner Seite in Zweifel gezogen worden (siehe dazu auch die Aussage des Zeugen Wolfgang P*** ON 7 S 54). Die Zulässigkeit des Abschlusses einer solchen Betriebsvereinbarung hängt aber im System des ArbVG noch weiters von der Zulässigkeit ihres Inhalts ab (Floretta-Strasser, Komm z ArbVG Anmerkung 6 zu Paragraph 29,; Schrammel in Tomandl, Probleme des Einsatzes von Betriebsvereinbarungen 46). Da die Betriebsvereinbarung generell, also für alle Dienstnehmer der Beklagten, den Abtausch der Arbeitszeit am 24.September 1987 gegen ganztägige Freigabe des 19. Dezember 1987 und die Freigabe zweier weiterer Stunden zwischen dem 28. und 31.Dezember 1987 zum Inhalt hatte, fällt sie in den Katalog der gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG durch Betriebsvereinbarung zu regelnden Angelegenheiten (Schrammel aaO 45) und ist demnach zulässig.
Die Sondervereinbarung, die eine in Punkt IV. des Zusatzkollektivvertrages geregelte Angelegenheit betraf, ist aber gemäß § 3 Abs 1 ArbVG nur gültig, soweit sie für die Arbeitnehmer der Beklagten günstiger war. Bei der praktischen Anwendung des Günstigkeitsprinzips ist grundsätzlich auf die Einzelfälle der betroffenen Arbeitnehmer abzustellen; maßgeblich sind nicht Meinung oder Vorstellungswelt der betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, sondern es ist nach objektiven sozialpolitischen Wertmaßstäben zu prüfen (Floretta-Strasser, Komm z ArbVG Anm 2.1.3. zu § 3). Auch der Kläger vermag nicht mehr ernstlich zu bestreiten, daß die Betriebsvereinbarung den Arbeitnehmern der Beklagten jedenfalls mehr Freizeit verschafft hat, hat sie doch gegen die Arbeit an einem Wochentag, der nach dem Zusatzkollektivvertrag freizugeben gewesen wäre, den ganzen letzten langen Einkaufssamstag vor Weihnachten 1987 und zwei weitere Stunden nach freier Wahl zwischen 28. und 31. Dezember 1987 freigegeben. Mag auch dem Rupertitag im Bundesland Salzburg eine nicht unerhebliche kulturelle, aber auch religiös-historische Bedeutung zukommen, so gilt dies doch zumindest in gleichem Maße auch für die Weihnachtszeit und im besonderen für die Zeit knapp vor dem Weihnachtsfest. Das Berufungsgericht ist somit ohne Rechtsirrtum von der Gültigkeit der Betriebsvereinbarung ausgegangen, die damit im Jahre 1987 an die Stelle des diese Angelegenheit regelnden Punktes IV. des Zusatzkollektivvertrages getreten ist. Hat aber die Beklagte dadurch, daß sie ihre Dienstnehmer in zwei Salzburger Filialen am Rupertitag 1987 beschäftigte, dem Zusatzkollektivvertrag nicht zuwidergehandelt, dann hat sie auch insoweit keinen Verstoß gegen § 1 UWG begangen. Der Revision mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.Die Sondervereinbarung, die eine in Punkt römisch vier. des Zusatzkollektivvertrages geregelte Angelegenheit betraf, ist aber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG nur gültig, soweit sie für die Arbeitnehmer der Beklagten günstiger war. Bei der praktischen Anwendung des Günstigkeitsprinzips ist grundsätzlich auf die Einzelfälle der betroffenen Arbeitnehmer abzustellen; maßgeblich sind nicht Meinung oder Vorstellungswelt der betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, sondern es ist nach objektiven sozialpolitischen Wertmaßstäben zu prüfen (Floretta-Strasser, Komm z ArbVG Anmerkung 2.1.3. zu Paragraph 3,). Auch der Kläger vermag nicht mehr ernstlich zu bestreiten, daß die Betriebsvereinbarung den Arbeitnehmern der Beklagten jedenfalls mehr Freizeit verschafft hat, hat sie doch gegen die Arbeit an einem Wochentag, der nach dem Zusatzkollektivvertrag freizugeben gewesen wäre, den ganzen letzten langen Einkaufssamstag vor Weihnachten 1987 und zwei weitere Stunden nach freier Wahl zwischen 28. und 31. Dezember 1987 freigegeben. Mag auch dem Rupertitag im Bundesland Salzburg eine nicht unerhebliche kulturelle, aber auch religiös-historische Bedeutung zukommen, so gilt dies doch zumindest in gleichem Maße auch für die Weihnachtszeit und im besonderen für die Zeit knapp vor dem Weihnachtsfest. Das Berufungsgericht ist somit ohne Rechtsirrtum von der Gültigkeit der Betriebsvereinbarung ausgegangen, die damit im Jahre 1987 an die Stelle des diese Angelegenheit regelnden Punktes römisch vier. des Zusatzkollektivvertrages getreten ist. Hat aber die Beklagte dadurch, daß sie ihre Dienstnehmer in zwei Salzburger Filialen am Rupertitag 1987 beschäftigte, dem Zusatzkollektivvertrag nicht zuwidergehandelt, dann hat sie auch insoweit keinen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG begangen. Der Revision mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.