Rechtssatz RS0008947
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008947
Entscheidungsdatum
30.01.1979
Rechtssatz
Das Wechselgesetz ist Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. Die Tatsachen, daß es auf einem internationalen Abkommen zur Schaffung eines einheitlichen Wechselrechts für alle Vertragsstaaten beruht, hat allerdings zur Folge, daß bei der Auslegung des Gesetzes zunächst versucht werden muß, jeden Rechtssatz aus dem Zusammenhang des Wechselgesetzes selbst zu interpretieren, und daß der Rechtsvergleichung ( mit dem Rechte anderer Vertragsstaaten ) besondere Bedeutung zukommt. Das Gebot möglichst einheitlicher Auslegung in allen Vertragsstaaten kann aber nicht dazu führen, daß, wenn diese Auslegungsmittel versagen, in Abweichung von § 7 ABGB auf die Gründe "anderer damit verwandter Gesetze" nicht "Rücksicht genommen" werden dürfe.Das Wechselgesetz ist Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. Die Tatsachen, daß es auf einem internationalen Abkommen zur Schaffung eines einheitlichen Wechselrechts für alle Vertragsstaaten beruht, hat allerdings zur Folge, daß bei der Auslegung des Gesetzes zunächst versucht werden muß, jeden Rechtssatz aus dem Zusammenhang des Wechselgesetzes selbst zu interpretieren, und daß der Rechtsvergleichung ( mit dem Rechte anderer Vertragsstaaten ) besondere Bedeutung zukommt. Das Gebot möglichst einheitlicher Auslegung in allen Vertragsstaaten kann aber nicht dazu führen, daß, wenn diese Auslegungsmittel versagen, in Abweichung von Paragraph 7, ABGB auf die Gründe "anderer damit verwandter Gesetze" nicht "Rücksicht genommen" werden dürfe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008947
Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0040OB00594_7800000_001