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Rechtssatz RS0008947

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008947

Geschäftszahl

4Ob594/78

Entscheidungsdatum

30.01.1979

Norm

ABGB §7
WG allg

Rechtssatz

Das Wechselgesetz ist Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. Die Tatsachen, daß es auf einem internationalen Abkommen zur Schaffung eines einheitlichen Wechselrechts für alle Vertragsstaaten beruht, hat allerdings zur Folge, daß bei der Auslegung des Gesetzes zunächst versucht werden muß, jeden Rechtssatz aus dem Zusammenhang des Wechselgesetzes selbst zu interpretieren, und daß der Rechtsvergleichung ( mit dem Rechte anderer Vertragsstaaten ) besondere Bedeutung zukommt. Das Gebot möglichst einheitlicher Auslegung in allen Vertragsstaaten kann aber nicht dazu führen, daß, wenn diese Auslegungsmittel versagen, in Abweichung von Paragraph 7, ABGB auf die Gründe "anderer damit verwandter Gesetze" nicht "Rücksicht genommen" werden dürfe.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 594/78
    Entscheidungstext OGH 30.01.1979 4 Ob 594/78
    SZ 52/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008947

Dokumentnummer

JJR_19790130_OGH0002_0040OB00594_7800000_001