Aus der Begründung:
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die in Art. 8 WG normierte Haftung des falsus procurator unabhängig davon eintrete, ob der Wechselberechtigte den Mangel der Ermächtigung gekannt habe. Für die analoge Anwendung einer derartigen, im Handelsrecht und im BGB verankerten Einschränkung der Scheinvertreterhaftung sei im Wechselrecht kein Raum. Dort verlange die Bedachtnahme auf die Umlauffähigkeit des Wechsels den Schutz des jeweiligen Wechselnehmers ohne Rücksicht auf die Kenntnisse, die irgendein Wechselberechtigter habe. Es sei daher der Lehre von Kapfer (Komm. z. WG, 61 f.) zu folgen, daß Art. 8 WG als spezielle Norm den bürgerlich-rechtlichen und handelsrechtlichen Bestimmungen über die falsus-procurator-Haftung vorgehe. Dafür spreche insbesondere, daß die wechselrechtliche Regelung auf einem internationalen Abkommen beruhe, so daß bei Entscheidung einer wechselrechtlichen Streitfrage mangels eines innerstaatlichen Vorbehalts kein Rückgriff auf das jeweilige "gemeine Recht" zulässig sei.Die Klägerin ist der Ansicht, daß die in Artikel 8, WG normierte Haftung des falsus procurator unabhängig davon eintrete, ob der Wechselberechtigte den Mangel der Ermächtigung gekannt habe. Für die analoge Anwendung einer derartigen, im Handelsrecht und im BGB verankerten Einschränkung der Scheinvertreterhaftung sei im Wechselrecht kein Raum. Dort verlange die Bedachtnahme auf die Umlauffähigkeit des Wechsels den Schutz des jeweiligen Wechselnehmers ohne Rücksicht auf die Kenntnisse, die irgendein Wechselberechtigter habe. Es sei daher der Lehre von Kapfer (Komm. z. WG, 61 f.) zu folgen, daß Artikel 8, WG als spezielle Norm den bürgerlich-rechtlichen und handelsrechtlichen Bestimmungen über die falsus-procurator-Haftung vorgehe. Dafür spreche insbesondere, daß die wechselrechtliche Regelung auf einem internationalen Abkommen beruhe, so daß bei Entscheidung einer wechselrechtlichen Streitfrage mangels eines innerstaatlichen Vorbehalts kein Rückgriff auf das jeweilige "gemeine Recht" zulässig sei.
Die fehlende Alleinvertretungsbefugnis des Beklagten für die Komplementär-GmbH schließe nicht aus, daß er auf Grund einer besonderen Ermächtigung dennoch zur Alleinzeichnung berechtigt gewesen sei. Solange er dies aber nicht behauptet habe, sei vom Mangel der Ermächtigten auszugehen, gleichgültig, welche Kenntnisse die Klägerin für den Mangel der firmenmäßigen Zeichnung des Beklagten gehabt habe.
Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten: Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der österreichischen und der deutschen Lehre (Stanzl, Wechsel-, Scheck- und Wertpapierrecht,43; derselbe, Böser Glaube im Wechselrecht, 124 f. mit weiteren Literaturhinweisen FN 6; Stranz, Wechselrecht[14], 72; Baumbach - Hefermehl, WG[12], 104 mit weiteren Hinweisen auf die deutsche Rechtsprechung; Jacobi, Wechselrecht, 245; Knur - Hammerschlag, WG 64) zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß derjenige, der seine Unterschrift auf einen Wechsel setzt, ohne hiezu ermächtigt zu sein, jenem Wechselberechtigten gegenüber, der den Mangel der Vertretungsmacht gekannt hat, der allgemeinen Regel des Art. 8 WG zuwider nicht wechselmäßig haftet. Die Haftung nach Art. 8 WG beruht nämlich auf einem Schein, auf den der Dritte infolge des Verhaltens des Vertreters vertraut hat, so daß kein Anlaß besteht, den Wechselberechtigten, der den Mangel der Ermächtigung gekannt hat, zu schützen. Die deutsche Lehre hat diesen allgemeinen, in Art. 8 WG allerdings nicht verankerten Rechtsgedanken aus § 179 III Satz 1 BGB abgeleitet (Baumbach - Hefermehl, WG[12], 104; Jacobi 245), der im wesentlichen dem Art. 8 Nr. 11 EVHGB entspricht. Der Ansicht der Rekurswerberin, daß dieser Rechtsgedanke bei der Auslegung des Art. 8 WG nicht herangezogen werden dürfe, weil dieses Gesetz auf einem internationalen Abkommen beruhe, kann im Ergebnis nicht beigepflichtet werden:Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten: Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der österreichischen und der deutschen Lehre (Stanzl, Wechsel-, Scheck- und Wertpapierrecht,43; derselbe, Böser Glaube im Wechselrecht, 124 f. mit weiteren Literaturhinweisen FN 6; Stranz, Wechselrecht[14], 72; Baumbach - Hefermehl, WG[12], 104 mit weiteren Hinweisen auf die deutsche Rechtsprechung; Jacobi, Wechselrecht, 245; Knur - Hammerschlag, WG 64) zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß derjenige, der seine Unterschrift auf einen Wechsel setzt, ohne hiezu ermächtigt zu sein, jenem Wechselberechtigten gegenüber, der den Mangel der Vertretungsmacht gekannt hat, der allgemeinen Regel des Artikel 8, WG zuwider nicht wechselmäßig haftet. Die Haftung nach Artikel 8, WG beruht nämlich auf einem Schein, auf den der Dritte infolge des Verhaltens des Vertreters vertraut hat, so daß kein Anlaß besteht, den Wechselberechtigten, der den Mangel der Ermächtigung gekannt hat, zu schützen. Die deutsche Lehre hat diesen allgemeinen, in Artikel 8, WG allerdings nicht verankerten Rechtsgedanken aus Paragraph 179, römisch drei Satz 1 BGB abgeleitet (Baumbach - Hefermehl, WG[12], 104; Jacobi 245), der im wesentlichen dem Artikel 8, Nr. 11 EVHGB entspricht. Der Ansicht der Rekurswerberin, daß dieser Rechtsgedanke bei der Auslegung des Artikel 8, WG nicht herangezogen werden dürfe, weil dieses Gesetz auf einem internationalen Abkommen beruhe, kann im Ergebnis nicht beigepflichtet werden:
Das Wechselgesetz ist Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. Die Tatsache, daß es auf einem internationalen Abkommen zur Schaffung eines einheitlichen Wechselrechts für alle Vertragsstaaten beruht, hat allerdings zur Folge, daß bei der Auslegung des Gesetzes zunächst versucht werden muß, jeden Rechtssatz aus dem Zusammenhang des Wechselgesetzes selbst zu interpretieren, und daß der Rechtsvergleichung (mit dem Recht anderer Vertragsstaaten) besondere Bedeutung zukommt. Das Gebot möglichst einheitlicher Auslegung in allen Vertragsstaaten kann aber nicht dazu führen, daß, wenn diese Auslegungsmittel versagen, in Abweichung von § 7 ABGB auf "die Gründe anderer damit verwandter Gesetze" nicht "Rücksicht genommen" werden dürfte (vgl. hiezu Baumbach - Hefermehl, WG[12],33).Das Wechselgesetz ist Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. Die Tatsache, daß es auf einem internationalen Abkommen zur Schaffung eines einheitlichen Wechselrechts für alle Vertragsstaaten beruht, hat allerdings zur Folge, daß bei der Auslegung des Gesetzes zunächst versucht werden muß, jeden Rechtssatz aus dem Zusammenhang des Wechselgesetzes selbst zu interpretieren, und daß der Rechtsvergleichung (mit dem Recht anderer Vertragsstaaten) besondere Bedeutung zukommt. Das Gebot möglichst einheitlicher Auslegung in allen Vertragsstaaten kann aber nicht dazu führen, daß, wenn diese Auslegungsmittel versagen, in Abweichung von Paragraph 7, ABGB auf "die Gründe anderer damit verwandter Gesetze" nicht "Rücksicht genommen" werden dürfte vergleiche hiezu Baumbach - Hefermehl, WG[12],33).
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich jedoch schon aus verwandten Bestimmungen des Wechselgesetzes selbst, daß sich der Wechselinhaber auf den äußeren Anschein einer gültigen Wechselverpflichtung nicht berufen kann, wenn er den wahren Sachverhalt gekannt hat (Art. 10, 16 Abs. 2, Art. 17 WG). Daß es gerade bei Art. 8 anders sein sollte, kann auch der von der Rekurswerberin zitierten Ansicht von Kapfer nicht entnommen werden. Kapfer behandelt nämlich an der angegebenen Stelle (HdKomm. z. WG, 61 f.) die Haftung des angeblich vertretenen und führt aus, "daß dieser dem Dritten sogar dann nicht haftet, wenn dieser das Fehlen der Vertreterbefugnis weder kannte noch kennen mußte. Diese Haftung des falsus procurator nach dem Wechselgesetz geht über die Haftung des falsus procurator nach § 1009 ABGB und auch noch über die weiterreichende Haftung des falsus procurator nach Art. 8 Nr. 11 EVHGB hinaus". Diese Belegstelle behandelt also die Haftung des angeblich Vertretenen und die Folgen, die sich daraus für die Haftung des falsus procurator ergeben. Aus der Diktion ist jedenfalls nicht mit Sicherheit erkennbar, ob sie sich überhaupt auf das vorliegende Problem bezieht.Für den gegenständlichen Fall ergibt sich jedoch schon aus verwandten Bestimmungen des Wechselgesetzes selbst, daß sich der Wechselinhaber auf den äußeren Anschein einer gültigen Wechselverpflichtung nicht berufen kann, wenn er den wahren Sachverhalt gekannt hat (Artikel 10, 16, Absatz 2,, Artikel 17, WG). Daß es gerade bei Artikel 8, anders sein sollte, kann auch der von der Rekurswerberin zitierten Ansicht von Kapfer nicht entnommen werden. Kapfer behandelt nämlich an der angegebenen Stelle (HdKomm. z. WG, 61 f.) die Haftung des angeblich vertretenen und führt aus, "daß dieser dem Dritten sogar dann nicht haftet, wenn dieser das Fehlen der Vertreterbefugnis weder kannte noch kennen mußte. Diese Haftung des falsus procurator nach dem Wechselgesetz geht über die Haftung des falsus procurator nach Paragraph 1009, ABGB und auch noch über die weiterreichende Haftung des falsus procurator nach Artikel 8, Nr. 11 EVHGB hinaus". Diese Belegstelle behandelt also die Haftung des angeblich Vertretenen und die Folgen, die sich daraus für die Haftung des falsus procurator ergeben. Aus der Diktion ist jedenfalls nicht mit Sicherheit erkennbar, ob sie sich überhaupt auf das vorliegende Problem bezieht.
Die Vorschriften des Art. 8 WG gelten auch, wenn sich der falsus procurator den Anschein einer vorhandenen Organstellung gibt. Wenn sich einer von mehreren Gesamtvertretern als einzelvertretungsbefugt ausgibt, behauptet er eine Vollmacht, die er nicht hatte. Es liegt daher ein "gewöhnlicher Fall" (so Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 231) der Vertretung ohne Vertretungsmacht vor. Für die wechselrechtliche Haftung ist es unerheblich, daß hier in dieser Weise nur mittelbar (nämlich für die Komplementär-GmbH) gehandelt wurde (Baumbach - Hefermehl, WG[12], 104).Die Vorschriften des Artikel 8, WG gelten auch, wenn sich der falsus procurator den Anschein einer vorhandenen Organstellung gibt. Wenn sich einer von mehreren Gesamtvertretern als einzelvertretungsbefugt ausgibt, behauptet er eine Vollmacht, die er nicht hatte. Es liegt daher ein "gewöhnlicher Fall" (so Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 231) der Vertretung ohne Vertretungsmacht vor. Für die wechselrechtliche Haftung ist es unerheblich, daß hier in dieser Weise nur mittelbar (nämlich für die Komplementär-GmbH) gehandelt wurde (Baumbach - Hefermehl, WG[12], 104).
Es ist auch nicht richtig, daß der Klägerin eine - allfällige - positive Kenntnis vom Fehlen der satzungsgemäßen Alleinvertretungsbefugnis des Beklagten schon deshalb nicht zugerechnet werden könne, weil bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen werden müsse, daß der Beklagte auf Grund eines besonderen Vollmachts- oder Auftragsverhältnisses dennoch allein Wechsel zeichnen dürfe. Gemäß § 18 Abs. 2 GmbHG bedarf es zur Willenserklärung, insbesondere zur Zeichnung der Geschäftsführer für die Gesellschaft, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer. Die Klägerin hat sich bisher nur auf den Mangel der Organstellung des Beklagten, nicht aber darauf berufen, daß dieser vor dem Erwerb des Wechsels durch sie fälschlich eine besondere, über seine satzungsgemäße Organstellung hinausgehende Vollmacht zur Alleinzeichnung von Wechseln für die Bezogene behauptet habe. Das Vorbringen der Klägerin, "daß sie mit Rücksicht auf die bekannten Vorgänge" (gemeint wohl: die später erwähnte Verfügungsberechtigung über das Konto) der Annahme sein durfte, daß der Beklagte für die Bezogene allein zeichnungsberechtigt sei, berührt nur die Frage des Verschuldens an der Unkenntnis des Vollmachtsmangels. Hierauf hat sich aber der Beklagte gar nicht berufen, sondern vorgebracht, daß aus der Rückstellung von zwei Akzepten, auf denen die Unterschrift des zweiten Geschäftsführers gefehlt habe, zu schließen sei, daß die Klägerin den Mangel der alleinigen Vertretungsmacht des Beklagten gekannt habe.Es ist auch nicht richtig, daß der Klägerin eine - allfällige - positive Kenntnis vom Fehlen der satzungsgemäßen Alleinvertretungsbefugnis des Beklagten schon deshalb nicht zugerechnet werden könne, weil bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen werden müsse, daß der Beklagte auf Grund eines besonderen Vollmachts- oder Auftragsverhältnisses dennoch allein Wechsel zeichnen dürfe. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GmbHG bedarf es zur Willenserklärung, insbesondere zur Zeichnung der Geschäftsführer für die Gesellschaft, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer. Die Klägerin hat sich bisher nur auf den Mangel der Organstellung des Beklagten, nicht aber darauf berufen, daß dieser vor dem Erwerb des Wechsels durch sie fälschlich eine besondere, über seine satzungsgemäße Organstellung hinausgehende Vollmacht zur Alleinzeichnung von Wechseln für die Bezogene behauptet habe. Das Vorbringen der Klägerin, "daß sie mit Rücksicht auf die bekannten Vorgänge" (gemeint wohl: die später erwähnte Verfügungsberechtigung über das Konto) der Annahme sein durfte, daß der Beklagte für die Bezogene allein zeichnungsberechtigt sei, berührt nur die Frage des Verschuldens an der Unkenntnis des Vollmachtsmangels. Hierauf hat sich aber der Beklagte gar nicht berufen, sondern vorgebracht, daß aus der Rückstellung von zwei Akzepten, auf denen die Unterschrift des zweiten Geschäftsführers gefehlt habe, zu schließen sei, daß die Klägerin den Mangel der alleinigen Vertretungsmacht des Beklagten gekannt habe.
Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes beruht daher auf richtiger rechtlicher Beurteilung.