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Rechtssatz RS0083480×

Rechtssatz RS0083480

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083480

Geschäftszahl

4Ob594/78; 3Ob544/82; 6Ob127/04b

Entscheidungsdatum

01.12.2005

Rechtssatz

Die Vorschriften des Artikel 8, WG gelten auch, wenn sich der falsus procurator den Anschein einer vorhandenen Organstellung gibt. Wenn sich einer von mehreren Gesamtvertretern als einzelvertretungsbefugt ausgibt, behauptet er eine Vollmacht, die er nicht hatte. Es liegt daher ein "gewöhnlicher Fall" der Vertretung ohne Vertretungsmacht vor. Für die wechselrechtliche Haftung ist es unerheblich, daß in dieser Weise nur unmittelbar für eine Komplementär-GmbH gehandelt wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 594/78
    Entscheidungstext OGH 30.01.1979 4 Ob 594/78
    Veröff: SZ 52/11 = EvBl 1979/104 S 323
  • 3 Ob 544/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1982 3 Ob 544/82
    Ähnlich; nur: Die Vorschriften des Art 8 WG gelten auch, wenn sich der falsus procurator den Anschein einer vorhandenen Organstellung gibt. Wenn sich einer von mehreren Gesamtvertretern als einzelvertretungsbefugt ausgibt, behauptet er eine Vollmacht, die er nicht hatte. (T1) Beisatz: Ist dem anderen genau bekannt, daß einer von mehreren Gesamtvertretern einzelnen nicht vertretungsberechtigt ist kann die ganz abstrakte Möglichkeit, es könnte eine Ermächtigung bestanden haben, nicht ausreichen, um eine Haftung nach Art 8 WG zu begründen. (T2)
  • 6 Ob 127/04b
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 127/04b
    Ähnlich; Beisatz: Der allein handelnde Gesamtvertreter ist falsus prokurator. Das von ihm abgeschlossenen Geschäft ist daher für den Vertretenen (schwebend) unwirksam, es sei denn, dass der Vertretene das Geschäft genehmigt oder sich den daraus entstandenen Vorteil zuwendet. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0083480

Dokumentnummer

JJR_19790130_OGH0002_0040OB00594_7800000_003