Rechtssatz RS0083480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083480
Geschäftszahl
4Ob594/78; 3Ob544/82; 6Ob127/04b
Entscheidungsdatum
01.12.2005
Rechtssatz
Die Vorschriften des Art 8 WG gelten auch, wenn sich der falsus procurator den Anschein einer vorhandenen Organstellung gibt. Wenn sich einer von mehreren Gesamtvertretern als einzelvertretungsbefugt ausgibt, behauptet er eine Vollmacht, die er nicht hatte. Es liegt daher ein "gewöhnlicher Fall" der Vertretung ohne Vertretungsmacht vor. Für die wechselrechtliche Haftung ist es unerheblich, daß in dieser Weise nur unmittelbar für eine Komplementär-GmbH gehandelt wurde.Die Vorschriften des Artikel 8, WG gelten auch, wenn sich der falsus procurator den Anschein einer vorhandenen Organstellung gibt. Wenn sich einer von mehreren Gesamtvertretern als einzelvertretungsbefugt ausgibt, behauptet er eine Vollmacht, die er nicht hatte. Es liegt daher ein "gewöhnlicher Fall" der Vertretung ohne Vertretungsmacht vor. Für die wechselrechtliche Haftung ist es unerheblich, daß in dieser Weise nur unmittelbar für eine Komplementär-GmbH gehandelt wurde.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 594/78
Entscheidungstext OGH 30.01.1979 4 Ob 594/78
Veröff: SZ 52/11 = EvBl 1979/104 S 323
- 3 Ob 544/82
Entscheidungstext OGH 16.06.1982 3 Ob 544/82
Ähnlich; nur: Die Vorschriften des Art 8 WG gelten auch, wenn sich der falsus procurator den Anschein einer vorhandenen Organstellung gibt. Wenn sich einer von mehreren Gesamtvertretern als einzelvertretungsbefugt ausgibt, behauptet er eine Vollmacht, die er nicht hatte. (T1) Beisatz: Ist dem anderen genau bekannt, daß einer von mehreren Gesamtvertretern einzelnen nicht vertretungsberechtigt ist kann die ganz abstrakte Möglichkeit, es könnte eine Ermächtigung bestanden haben, nicht ausreichen, um eine Haftung nach Art 8 WG zu begründen. (T2)
- 6 Ob 127/04b
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 127/04b
Ähnlich; Beisatz: Der allein handelnde Gesamtvertreter ist falsus prokurator. Das von ihm abgeschlossenen Geschäft ist daher für den Vertretenen (schwebend) unwirksam, es sei denn, dass der Vertretene das Geschäft genehmigt oder sich den daraus entstandenen Vorteil zuwendet. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0083480
Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0040OB00594_7800000_003