Rechtssatz RS0008955
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008955
Geschäftszahl
4Ob570/73; 4Ob2275/96d
Entscheidungsdatum
29.10.1996
Rechtssatz
Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes werden Leistungen nicht gegenseitig ausgetauscht, sondern zu gemeinsamen Zweck vereint. Dennoch könnte § 1052 ABGB im Wege der Analogie zu den gegenseitigen Verträgen herangezogen werden.Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes werden Leistungen nicht gegenseitig ausgetauscht, sondern zu gemeinsamen Zweck vereint. Dennoch könnte Paragraph 1052, ABGB im Wege der Analogie zu den gegenseitigen Verträgen herangezogen werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 570/73
Entscheidungstext OGH 25.09.1973 4 Ob 570/73
EvBl 1974/161 S 352
- 4 Ob 2275/96d
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2275/96d
Auch; nur: Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes werden Leistungen nicht gegenseitig ausgetauscht. (T1) Beisatz: Das Fehlen eines direkten Leistungsaustausches zwischen den einzelnen Gesellschaftern ist für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts charakteristisch. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0008955
Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0040OB00570_7300000_001