Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0008960×

Rechtssatz RS0008960

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008960

Geschäftszahl

4Ob48/79

Entscheidungsdatum

10.07.1979

Rechtssatz

Die betriebsverfassungsrechtliche Situation, die sich aus der Wahl eines Betriebsrates in einem betriebsverfassungsrechtlichen Nichtbetrieb ergibt, unterscheidet sich grundlegend von der Situation, die sich aus der Erklärung der Beendigung der Gleichstellung einer ( die Betriebseigenschaft ansonsten von vornherein nicht besitzenden ) Arbeitsstätte ergibt, sodaß ein Analogieschluß nicht gegechtfertigt ist ( vergleiche Spielbüchler, DRdA 1979, 203 ff, insb 206 f, der zur ggt.A. Schrammls in ZAS 1977, 206 ff, überzeugend Stellung nimmt ). Die Betriebsratswahl trotz fehlender Betriebseigenschaft soll, gleichgültig ob dei fehlende Eigenschaft auf Grund eines Feststellungsbescheides iS des Paragraph 34, Absatz 2, ArbVG feststeht oder ob sie nur de facto und ohne bescheidmäßige Feststellung besteht, in beiden sich grundsätzlich nicht unterscheidenden Fällen ausschließlich im Wege einer Anfechtung der Betriebsratswahl ( Paragraph 59, Absatz 2, ArbVG ), die aber an eine einmonatige Frist gebunden ist, bekämpft und die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates aus Gründen der Rechtssicherheit hier nur mit Wirkung ex nunc beendet werden können.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 48/79
    Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 48/79
    EvBl 1980/13 S 47 = SZ 52/113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008960

Dokumentnummer

JJR_19790710_OGH0002_0040OB00048_7900000_001