Aus den Entscheidungsgründen:
Prozeßentscheidend ist die Beurteilung der Frage, ob dem Kläger im Zeitpunkt seiner Kündigung der besondere Schutz der §§ 120 ff. ArbVG zugute gekommen ist. Nur wenn dies nicht der Fall war, war die Kündigung rechtswirksam, so daß dem auf der Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung beruhenden Klageanspruch die Berechtigung fehlte.Prozeßentscheidend ist die Beurteilung der Frage, ob dem Kläger im Zeitpunkt seiner Kündigung der besondere Schutz der Paragraphen 120, ff. ArbVG zugute gekommen ist. Nur wenn dies nicht der Fall war, war die Kündigung rechtswirksam, so daß dem auf der Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung beruhenden Klageanspruch die Berechtigung fehlte.
Der sich aus §§ 120 bis 122 ArbVG ergebende Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl durch das Betriebsratsmitglied und endet drei Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat, im Fall der dauernden Einstellung des Betriebes mit dem Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates. Da im vorliegenden Fall die für einen Endigungsgrund in Betracht kommenden Umstände (Bescheid des Einigungsamtes Klagenfurt vom 25. Juni 1976 über die Betriebseigenschaft sowie die am 28. Juni 1976 erfolgte Versetzung des Klägers in das Werk I) weit außerhalb des vorerwähnten dreimonatigen Zeitraumes liegen, ist nur zu prüfen, ob die Betriebsratsmitgliedschaft des Klägers erloschen war. Gemäß § 64 Abs. 1 ArbVG erlischt die Mitgliedschaft zum Betriebsrat, wenn 1. die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet; 2. das Mitglied zurücktritt; 3. das Mitglied aus dem Betrieb ausscheidet; 4. die Arbeitnehmergruppe, die das Mitglied in den Betriebsrat gewählt hat, dieses wegen Verlustes der Zugehörigkeit dieser Gruppe binnen vier Wochen enthebt (die Erlöschensfälle des § 64 Abs. 2 bis 4 ArbVG können hier außer Betracht bleiben). Aus § 64 Abs. 4 ArbVG ergibt sich jedoch im Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen dieser Vorschrift über das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat, daß das Einigungsamt das Mandat nur dann aberkennen kann, wenn das Betriebsratsmitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt (Floretta in Floretta - Strasser, HdKomm., 361). Eine Aberkennung des Mandates durch Bescheid des Einigungsamtes kann daher durch einen Bescheid im Sinne des § 34 Abs. 2 ArbVG über die Betriebseigenschaft einer Arbeitsstätte nicht erfolgen.Der sich aus Paragraphen 120 bis 122 ArbVG ergebende Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl durch das Betriebsratsmitglied und endet drei Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat, im Fall der dauernden Einstellung des Betriebes mit dem Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates. Da im vorliegenden Fall die für einen Endigungsgrund in Betracht kommenden Umstände (Bescheid des Einigungsamtes Klagenfurt vom 25. Juni 1976 über die Betriebseigenschaft sowie die am 28. Juni 1976 erfolgte Versetzung des Klägers in das Werk römisch eins) weit außerhalb des vorerwähnten dreimonatigen Zeitraumes liegen, ist nur zu prüfen, ob die Betriebsratsmitgliedschaft des Klägers erloschen war. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, ArbVG erlischt die Mitgliedschaft zum Betriebsrat, wenn 1. die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet; 2. das Mitglied zurücktritt; 3. das Mitglied aus dem Betrieb ausscheidet; 4. die Arbeitnehmergruppe, die das Mitglied in den Betriebsrat gewählt hat, dieses wegen Verlustes der Zugehörigkeit dieser Gruppe binnen vier Wochen enthebt (die Erlöschensfälle des Paragraph 64, Absatz 2 bis 4 ArbVG können hier außer Betracht bleiben). Aus Paragraph 64, Absatz 4, ArbVG ergibt sich jedoch im Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen dieser Vorschrift über das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat, daß das Einigungsamt das Mandat nur dann aberkennen kann, wenn das Betriebsratsmitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt (Floretta in Floretta - Strasser, HdKomm., 361). Eine Aberkennung des Mandates durch Bescheid des Einigungsamtes kann daher durch einen Bescheid im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, ArbVG über die Betriebseigenschaft einer Arbeitsstätte nicht erfolgen.
Die Frage, ob die Mitgliedschaft des Klägers zum Betriebsrat wegen des Umstandes geendet hat, daß das Einigungsamt durch Bescheid festgestellt hat, das Unternehmen der beklagten Partei sei ein einheitlicher Betrieb, ist aber in der Richtung zu prüfen, ob infolge dieses Feststellungsbescheides die Tätigkeitsdauer des Arbeiterbetriebsrates des Werkes III und des Zentralbetriebsrates geendet hat (§ 64 Abs. 1 Z. 1 ArbVG). Diese Endigungsgrunde sind in § 62 ArbVG demonstrativ (Floretta a. a. O., 348, 352) aufgezählt. Unter diesen Endigungsgrunden scheint ein solcher Feststellungsbescheid nicht auf, wohl aber eine Entscheidung des Einigungsamtes, mit der eine Wahl für ungültig erklärt (§ 62 Z. 5 ArbVG) oder mit der eine im Sinne des § 35 Abs. 1 ArbVG erfolgte Gleichstellung der Arbeitsstätte mit einem Betrieb gemäß § 35 Abs. 2 ArbVG infolge Wegfalles der für die Gleichstellung maßgebenden Voraussetzungen für beendet erklärt wird (§ 62 Z. 6 ArbVG). Daraus folgt, daß der Gesetzgeber den Einfluß von Entscheidungen des Einigungsamtes auf die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer eines Betriebsrates keineswegs übersehen hat, daß er aber trotzdem an die bescheidmäßige Feststellung der fehlenden Betriebseigenschaft einer Arbeitsstätte eine solche Rechtswirkung (vorzeitige Beendigung) nicht geknüpft hat. Die betriebsverfassungsrechtliche Situation, die sich aus der Wahl eines Betriebsrates in einem betriebsverfassungsrechtlichen Nichtbetrieb ergibt, unterscheidet sich eben grundlegend von der Situation, die sich aus der Erklärung der Beendigung der Gleichstellung einer (die Betriebseigenschaft ansonsten von vornherein nicht besitzenden) Arbeitsstätte ergibt, so daß ein Analogieschluß nicht gerechtfertigt ist (vgl. dazu ausführlich Spielbüchler in RdA 1979, 203 ff., insbesondere 206 f., der zu der gegenteiligen Auffassung Schrammls ZAS 1977, 206 ff. überzeugend Stellung nimmt. Die Ausführungen Spielbüchlers erfolgten im Rahmen einer Besprechung der Entscheidung des VwGH vom 28. November 1978, 1280/77, mit der dieser in der gegenständlichen Einigungsamtssache Re 6/77 die Beschwerde der jetzigen beklagten Partei abgewiesen und die Rechtsauffassung des Einigungsamtes Klagenfurt über das Fortbestehen des besonderen Kündigungsschutzes des Klägers als Betriebsratsmitglied gebilligt hat). Die Betriebsratswahl trotz fehlender Betriebseigenschaft soll eben, gleichgültig ob die fehlende Eigenschaft auf Grund eines Feststellungsbescheides im Sinne des § 34 Abs. 2 ArbVG feststeht oder ob sie nur de facto und ohne bescheidmäßige Feststellung besteht, in beiden sich grundsätzlich nicht unterscheidenden Fällen ausschließlich im Wege einer Anfechtung der Betriebsratswahl (§ 59 Abs. 2 ArbVG), die aber an eine einmonatige Frist gebunden ist, bekämpft und die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates aus Gründen der Rechtssicherheit hier nur mit Wirkung ex nunc beendet werden können. Ein solcher Bescheid wirkt nur in die Zukunft. Er hat keinen Einfluß auf die Bestands- und Tätigkeitsdauer bereits gewählter Betriebsräte (VwGH 1280/77; ebenso Spielbüchler a. a. O.). Daraus folgt, daß die Tätigkeitsdauer des Arbeiterbetriebsrates und des Zentralbetriebsrates nicht vorzeitig geendet hat und das Mandat des Klägers aus dem Gründe des gegenständlichen Feststellungsbescheides des Einigungsamtes Klagenfurt nicht erloschen ist.Die Frage, ob die Mitgliedschaft des Klägers zum Betriebsrat wegen des Umstandes geendet hat, daß das Einigungsamt durch Bescheid festgestellt hat, das Unternehmen der beklagten Partei sei ein einheitlicher Betrieb, ist aber in der Richtung zu prüfen, ob infolge dieses Feststellungsbescheides die Tätigkeitsdauer des Arbeiterbetriebsrates des Werkes römisch drei und des Zentralbetriebsrates geendet hat (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG). Diese Endigungsgrunde sind in Paragraph 62, ArbVG demonstrativ (Floretta a. a. O., 348, 352) aufgezählt. Unter diesen Endigungsgrunden scheint ein solcher Feststellungsbescheid nicht auf, wohl aber eine Entscheidung des Einigungsamtes, mit der eine Wahl für ungültig erklärt (Paragraph 62, Ziffer 5, ArbVG) oder mit der eine im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ArbVG erfolgte Gleichstellung der Arbeitsstätte mit einem Betrieb gemäß Paragraph 35, Absatz 2, ArbVG infolge Wegfalles der für die Gleichstellung maßgebenden Voraussetzungen für beendet erklärt wird (Paragraph 62, Ziffer 6, ArbVG). Daraus folgt, daß der Gesetzgeber den Einfluß von Entscheidungen des Einigungsamtes auf die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer eines Betriebsrates keineswegs übersehen hat, daß er aber trotzdem an die bescheidmäßige Feststellung der fehlenden Betriebseigenschaft einer Arbeitsstätte eine solche Rechtswirkung (vorzeitige Beendigung) nicht geknüpft hat. Die betriebsverfassungsrechtliche Situation, die sich aus der Wahl eines Betriebsrates in einem betriebsverfassungsrechtlichen Nichtbetrieb ergibt, unterscheidet sich eben grundlegend von der Situation, die sich aus der Erklärung der Beendigung der Gleichstellung einer (die Betriebseigenschaft ansonsten von vornherein nicht besitzenden) Arbeitsstätte ergibt, so daß ein Analogieschluß nicht gerechtfertigt ist vergleiche dazu ausführlich Spielbüchler in RdA 1979, 203 ff., insbesondere 206 f., der zu der gegenteiligen Auffassung Schrammls ZAS 1977, 206 ff. überzeugend Stellung nimmt. Die Ausführungen Spielbüchlers erfolgten im Rahmen einer Besprechung der Entscheidung des VwGH vom 28. November 1978, 1280/77, mit der dieser in der gegenständlichen Einigungsamtssache Re 6/77 die Beschwerde der jetzigen beklagten Partei abgewiesen und die Rechtsauffassung des Einigungsamtes Klagenfurt über das Fortbestehen des besonderen Kündigungsschutzes des Klägers als Betriebsratsmitglied gebilligt hat). Die Betriebsratswahl trotz fehlender Betriebseigenschaft soll eben, gleichgültig ob die fehlende Eigenschaft auf Grund eines Feststellungsbescheides im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, ArbVG feststeht oder ob sie nur de facto und ohne bescheidmäßige Feststellung besteht, in beiden sich grundsätzlich nicht unterscheidenden Fällen ausschließlich im Wege einer Anfechtung der Betriebsratswahl (Paragraph 59, Absatz 2, ArbVG), die aber an eine einmonatige Frist gebunden ist, bekämpft und die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates aus Gründen der Rechtssicherheit hier nur mit Wirkung ex nunc beendet werden können. Ein solcher Bescheid wirkt nur in die Zukunft. Er hat keinen Einfluß auf die Bestands- und Tätigkeitsdauer bereits gewählter Betriebsräte (VwGH 1280/77; ebenso Spielbüchler a. a. O.). Daraus folgt, daß die Tätigkeitsdauer des Arbeiterbetriebsrates und des Zentralbetriebsrates nicht vorzeitig geendet hat und das Mandat des Klägers aus dem Gründe des gegenständlichen Feststellungsbescheides des Einigungsamtes Klagenfurt nicht erloschen ist.
Zu untersuchen bleibt noch die Frage, ob die Mitgliedschaft des Klägers zum Betriebsrat nicht infolge seiner Versetzung in das Werk I und somit durch Ausscheiden aus dem Betrieb (§ 64 Abs. 1 Z. 3 ArbVG) erloschen ist. Der vorerwähnte Feststellungsbescheid wirkt, wie bereits erwähnt, nur in die Zukunft. In anderen Verfahren, in denen die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Betriebes eine Vorfrage bildet, muß von diesem Bescheid ausgegangen werden (Strasser in Floretta - Strasser, HdKomm., 208). Aus dem eindeutigen Wortlaut und dem damit übereinstimmenden Normzweck ergibt sich, daß das betreffende Mitglied aus dem Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 ArbVG und nicht etwa aus einer anderen Arbeitsstätte, wie etwa aus einem unselbständigen Betriebsteil (Betriebsabteilung), ausgeschieden sein muß, um seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat zu verlieren. Da der Kläger vom Werk III in das Werk I versetzt wurde, diese beiden Werke jedoch gemeinsam einen Betrieb bilden - was hier durch Bescheid des Einigungsamtes bereits festgestellt wurde - und daher jedes für sich allein ein unselbständiger Betriebsteil ist, liegt ein Ausscheiden im Sinne des § 64 Abs. 1 Z. 3 ArbVG nicht vor (so auch VwGH 1280/77). Der gegenteiligen Auffassung Spielbüchlers (a. a. O., 207 f.) muß entgegengehalten werden, daß dem gesetzlichen Betriebsbegriff vor allem die Bedeutung zugrunde liegt, organisatorische Einheiten zu schaffen, in deren Rahmen es der Betriebsvertretung möglich ist, eine wirksame Tätigkeit zu entfalten (Strasser a. a. O. 203). Besteht aber bei der tatsächlich gegebenen Sachlage ein einheitlicher Betrieb, der die Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrates bildet, dann wird im allgemeinen eine solche wirksame Tätigkeit im Bereich der unselbständigen Betriebsabteilungen zumindest nicht undenkbar sein, zumal die räumliche Trennung bei der Beurteilung, ob ein gemeinsamer Betrieb vorliegt, ebenfalls zu berücksichtigen ist. Der Normzweck der Bestimmung des § 64 Abs. 1 Z. 3 ArbVG besteht jedoch darin, daß im Falle des Ausscheidens eines Betriebsratsmitgliedes aus dem Betrieb die Erfüllung der Aufgaben dieses Mitgliedes regelmäßig nicht mehr uneingeschränkt möglich ist. Infolge dieser unterschiedlichen Voraussetzungen ist daher im Fall der Versetzung von einer Betriebsabteilung in eine andere eine Analogie zu § 64 Abs. 1 Z. 3 ArbVG oder eine ausdehnende Auslegung dieser Gesetzesstelle in der Richtung einer Betriebsabteilung nicht gerechtfertigt.Zu untersuchen bleibt noch die Frage, ob die Mitgliedschaft des Klägers zum Betriebsrat nicht infolge seiner Versetzung in das Werk römisch eins und somit durch Ausscheiden aus dem Betrieb (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ArbVG) erloschen ist. Der vorerwähnte Feststellungsbescheid wirkt, wie bereits erwähnt, nur in die Zukunft. In anderen Verfahren, in denen die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Betriebes eine Vorfrage bildet, muß von diesem Bescheid ausgegangen werden (Strasser in Floretta - Strasser, HdKomm., 208). Aus dem eindeutigen Wortlaut und dem damit übereinstimmenden Normzweck ergibt sich, daß das betreffende Mitglied aus dem Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG und nicht etwa aus einer anderen Arbeitsstätte, wie etwa aus einem unselbständigen Betriebsteil (Betriebsabteilung), ausgeschieden sein muß, um seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat zu verlieren. Da der Kläger vom Werk römisch drei in das Werk römisch eins versetzt wurde, diese beiden Werke jedoch gemeinsam einen Betrieb bilden - was hier durch Bescheid des Einigungsamtes bereits festgestellt wurde - und daher jedes für sich allein ein unselbständiger Betriebsteil ist, liegt ein Ausscheiden im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ArbVG nicht vor (so auch VwGH 1280/77). Der gegenteiligen Auffassung Spielbüchlers (a. a. O., 207 f.) muß entgegengehalten werden, daß dem gesetzlichen Betriebsbegriff vor allem die Bedeutung zugrunde liegt, organisatorische Einheiten zu schaffen, in deren Rahmen es der Betriebsvertretung möglich ist, eine wirksame Tätigkeit zu entfalten (Strasser a. a. O. 203). Besteht aber bei der tatsächlich gegebenen Sachlage ein einheitlicher Betrieb, der die Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrates bildet, dann wird im allgemeinen eine solche wirksame Tätigkeit im Bereich der unselbständigen Betriebsabteilungen zumindest nicht undenkbar sein, zumal die räumliche Trennung bei der Beurteilung, ob ein gemeinsamer Betrieb vorliegt, ebenfalls zu berücksichtigen ist. Der Normzweck der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ArbVG besteht jedoch darin, daß im Falle des Ausscheidens eines Betriebsratsmitgliedes aus dem Betrieb die Erfüllung der Aufgaben dieses Mitgliedes regelmäßig nicht mehr uneingeschränkt möglich ist. Infolge dieser unterschiedlichen Voraussetzungen ist daher im Fall der Versetzung von einer Betriebsabteilung in eine andere eine Analogie zu Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ArbVG oder eine ausdehnende Auslegung dieser Gesetzesstelle in der Richtung einer Betriebsabteilung nicht gerechtfertigt.
Im vorliegenden Fall wurde der Kläger innerhalb des Betriebes versetzt, so daß er nicht aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Ob seine Tätigkeit für das Werk III vom Werk I aus ohne jede Beeinträchtigung verrichtet werden kann, ist aus den dargelegten Gründen in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Auf die räumliche Entfernung allein kommt es jedenfalls angesichts der Feststellung über die Betriebseigenschaft nicht an.Im vorliegenden Fall wurde der Kläger innerhalb des Betriebes versetzt, so daß er nicht aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Ob seine Tätigkeit für das Werk römisch drei vom Werk römisch eins aus ohne jede Beeinträchtigung verrichtet werden kann, ist aus den dargelegten Gründen in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Auf die räumliche Entfernung allein kommt es jedenfalls angesichts der Feststellung über die Betriebseigenschaft nicht an.
Da somit die Mitgliedschaft des Klägers sowohl zum Arbeiterbetriebsrat des Werkes III als auch zum Zentralbetriebsrat nicht erloschen ist und der besondere Kündigungsschutz der §§ 120 f. ArbVG dem Kläger weiterhin zugute kommt, erweist sich die ohne die erforderliche Zustimmung des Einigungsamtes (§ 120 Abs. 1 ArbVG) vorgenommene Kündigung des Klägers als unwirksam. Das auf Zahlung des der Höhe nach unbestrittenen Arbeitsentgelts gerichtete Klagebegehren besteht daher, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, zu Recht. Der Revision war somit Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.Da somit die Mitgliedschaft des Klägers sowohl zum Arbeiterbetriebsrat des Werkes römisch drei als auch zum Zentralbetriebsrat nicht erloschen ist und der besondere Kündigungsschutz der Paragraphen 120, f. ArbVG dem Kläger weiterhin zugute kommt, erweist sich die ohne die erforderliche Zustimmung des Einigungsamtes (Paragraph 120, Absatz eins, ArbVG) vorgenommene Kündigung des Klägers als unwirksam. Das auf Zahlung des der Höhe nach unbestrittenen Arbeitsentgelts gerichtete Klagebegehren besteht daher, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, zu Recht. Der Revision war somit Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.