Rechtssatz RS0051185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051185
Entscheidungsdatum
10.07.1979
Rechtssatz
Ein Feststellungsbescheid des Einigungsamtes gemäß § 34 Abs 2 ArbVG, wonach nicht mehrere Betriebe sondern nur ein einheitlicher Betrieb vorliegt, bewirkt keine Endigung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates oder des Betriebsrates. Ein solcher Bescheid wirkt nur in die Zukunft. Er hat keinen Einfluß auf die Bestandsdauer und Tätigkeitsdauer bereits gewählter Betriebsräte (VwGH Zl 1280/77; ebenso Spielbüchler DRdA 1979, 203 ff, der zur gegenteiligen Anmerkung Schrammls in ZAS 1977, 206 ff überzeugend Stellung nimmt).Ein Feststellungsbescheid des Einigungsamtes gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ArbVG, wonach nicht mehrere Betriebe sondern nur ein einheitlicher Betrieb vorliegt, bewirkt keine Endigung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates oder des Betriebsrates. Ein solcher Bescheid wirkt nur in die Zukunft. Er hat keinen Einfluß auf die Bestandsdauer und Tätigkeitsdauer bereits gewählter Betriebsräte (VwGH Zl 1280/77; ebenso Spielbüchler DRdA 1979, 203 ff, der zur gegenteiligen Anmerkung Schrammls in ZAS 1977, 206 ff überzeugend Stellung nimmt).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 48/79
Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 48/79
Veröff: SZ 52/113 = JBl 1980/272 = EvBl 1980/13 S 47 = Arb 9805 = EvBl 1980/13 S 47 = DRdA 1908,210 (Anmerkung von Spielbüchler)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0051185
Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00048_7900000_005