Rechtssatz RS0051199
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051199
Entscheidungsdatum
10.07.1979
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat den Einfluß von Entscheidungen des Einigungsamtes auf die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer eines Betriebsrates keineswegs übersehen, sondern hat an die bescheidmäßige Feststellung der fehlenden Betriebseigenschaft einer Arbeitsstätte eine § 62 Z 6 ArbVG entsprechende Rechtswirkung (vorzeitige Beendigung) nicht geknüpft.Der Gesetzgeber hat den Einfluß von Entscheidungen des Einigungsamtes auf die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer eines Betriebsrates keineswegs übersehen, sondern hat an die bescheidmäßige Feststellung der fehlenden Betriebseigenschaft einer Arbeitsstätte eine Paragraph 62, Ziffer 6, ArbVG entsprechende Rechtswirkung (vorzeitige Beendigung) nicht geknüpft.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 48/79
Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 48/79
Veröff: SZ 52/113 = JBl 1980,272 = EvBl 1980/13 S 47 = Arb 9805 = EvBl 1980/13 S 47 = DRdA 1980,210 (Anmerkung von Spielbüchler)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0051199
Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00048_7900000_007