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Rechtssatz RS0008976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008976

Geschäftszahl

5Ob618/77

Entscheidungsdatum

28.06.1977

Rechtssatz

Nach herrschender Auffassung werden Auflagen als den Zuwendungsempfänger verpflichtende Nebenbestimmungen des Zuwendenden auch ohne besondere gesetzliche Regelung bei unentgeltlichen Geschäften unter Lebenden anerkannt; doch kann das in dieser Beziehung planwidrig unvollständige Gesetz im Wege der Analogie durch Heranziehung der Normen über die erbrechtliche Auflage nur insoweit ergänzt werden, als gerade in den für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Hinsichten eine Ähnlichkeit der Tatbestände besteht, denn es kann nur Gleichartiges gleich behandelt werden (hier: Übertragung eines Apothekenunternehmens).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 618/77
    Entscheidungstext OGH 28.06.1977 5 Ob 618/77
    Veröff: SZ 50/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008976

Im RIS seit

28.06.1977

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19770628_OGH0002_0050OB00618_7700000_002