Rechtssatz RS0008976
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008976
Entscheidungsdatum
28.06.1977
Rechtssatz
Nach herrschender Auffassung werden Auflagen als den Zuwendungsempfänger verpflichtende Nebenbestimmungen des Zuwendenden auch ohne besondere gesetzliche Regelung bei unentgeltlichen Geschäften unter Lebenden anerkannt; doch kann das in dieser Beziehung planwidrig unvollständige Gesetz im Wege der Analogie durch Heranziehung der Normen über die erbrechtliche Auflage nur insoweit ergänzt werden, als gerade in den für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Hinsichten eine Ähnlichkeit der Tatbestände besteht, denn es kann nur Gleichartiges gleich behandelt werden (hier: Übertragung eines Apothekenunternehmens).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008976
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19770628_OGH0002_0050OB00618_7700000_002