Rechtssatz RS0009007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009007
Entscheidungsdatum
24.10.1978
Rechtssatz
Die Interessenabwägung nach § 115 Abs 4 ArbVG hat auch dann zu gelten, wenn ein Betriebsratsmitglied als Zeuge oder Partei- oder auch ein anderer Dienstnehmer zur Wahrung seiner Interessen oder nur zur Abwehr eines Eingriffes - vor Gericht oder vor dem Einigungsamt auftritt.Die Interessenabwägung nach Paragraph 115, Absatz 4, ArbVG hat auch dann zu gelten, wenn ein Betriebsratsmitglied als Zeuge oder Partei- oder auch ein anderer Dienstnehmer zur Wahrung seiner Interessen oder nur zur Abwehr eines Eingriffes - vor Gericht oder vor dem Einigungsamt auftritt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 91/78
Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 91/78
Arb 9742 = SZ 51/146 = ZAS 1979,176 ( mit Anm v Marhold ) = RdA
1979,394 ( mit Anm v Raschauer )
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009007
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19781024_OGH0002_0040OB00091_7800000_005