Aus den Entscheidungsgründen:
Wenn auch das Recht auf Achtung der Geheimsphäre als Persönlichkeitsrecht hinsichtlich seines Umfanges nicht unbestritten ist (Koziol - Welser[4] I, 56), so wird es doch überwiegend als ein aus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen - wie Art. 8 MRK über den Anspruch auf Achtung der Privatsphäre, die Bestimmungen über den Schutz des Brief- und Fernmeldegeheimnisses, die Verschwiegenheitspflicht von Amtspersonen, Notaren, Rechtsanwälten usw. - hervorgehender Grundsatz als angeborenes Recht im Sinne des § 16 ABGB anerkannt; davon wird sowohl der Schutz gegen das Eindringen in die Geheimsphäre einer Person als auch der Schutz gegen die Veröffentlichung rechtmäßig erlangter Geheimnisse erfaßt (Koziol, Österr. Haftpflichtrecht II, 14). Bei der Beurteilung über Bestand und Umfang eines Persönlichkeitsrechtes im konkreten Fall muß aber stets ein die Gesamtrechtsordnung berücksichtigendes Werturteil gefällt werden, ob und wie weit ein subjektives Recht bezüglich einzelner Ausstrahlungen der Person besteht (Koziol a. a. O., 5). Die persönlichen Rechte sind absolute Rechte und genießen als solche Schutz gegen Eingriffe Dritter. Aus der Absolutheit folgt aber noch nicht, daß jedes Verhalten rechtswidrig ist, das diese Rechte gefährdet; es bedarf vielmehr in starkem Maße einer genauen Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen. Bei vielen Persönlichkeitsrechten würde nämlich eine Überspannung des Schutzes zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer oder jener der Allgemeinheit führen (Koziol a. a. O., 6).Wenn auch das Recht auf Achtung der Geheimsphäre als Persönlichkeitsrecht hinsichtlich seines Umfanges nicht unbestritten ist (Koziol - Welser[4] römisch eins, 56), so wird es doch überwiegend als ein aus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen - wie Artikel 8, MRK über den Anspruch auf Achtung der Privatsphäre, die Bestimmungen über den Schutz des Brief- und Fernmeldegeheimnisses, die Verschwiegenheitspflicht von Amtspersonen, Notaren, Rechtsanwälten usw. - hervorgehender Grundsatz als angeborenes Recht im Sinne des Paragraph 16, ABGB anerkannt; davon wird sowohl der Schutz gegen das Eindringen in die Geheimsphäre einer Person als auch der Schutz gegen die Veröffentlichung rechtmäßig erlangter Geheimnisse erfaßt (Koziol, Österr. Haftpflichtrecht römisch zwei, 14). Bei der Beurteilung über Bestand und Umfang eines Persönlichkeitsrechtes im konkreten Fall muß aber stets ein die Gesamtrechtsordnung berücksichtigendes Werturteil gefällt werden, ob und wie weit ein subjektives Recht bezüglich einzelner Ausstrahlungen der Person besteht (Koziol a. a. O., 5). Die persönlichen Rechte sind absolute Rechte und genießen als solche Schutz gegen Eingriffe Dritter. Aus der Absolutheit folgt aber noch nicht, daß jedes Verhalten rechtswidrig ist, das diese Rechte gefährdet; es bedarf vielmehr in starkem Maße einer genauen Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen. Bei vielen Persönlichkeitsrechten würde nämlich eine Überspannung des Schutzes zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer oder jener der Allgemeinheit führen (Koziol a. a. O., 6).
Dieser Grundsatz kommt auch in vielen gesetzlichen Einzelregelungen zum Ausdruck. Mit Rücksicht darauf, daß den Beklagten von den Klägern eine Verletzung der "Geheimhaltungspflicht" durch Vorlage einer Urkunde beim Einigungsamt in einem Verfahren wegen Verletzung der den Betriebsratsmitgliedern obliegenden Verschwiegenheitspflicht vorgeworfen wird, war es durchaus angebracht, die Bestimmungen über die Verpflichtung der Betriebsratsmitglieder zur Verschwiegenheit und jene über die Beweisaufnahme in einem Verfahren vor dem Einigungsamt als Richtlinie für die Abwägung der Interessen der Beklagten als Antragsteller vor dem Einigungsamt und des Interesses des Einigungsamtes an der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes einerseits gegenüber dem Interesse der Kläger an der Geheimhaltung von ihre Geheimsphäre betreffenden Umständen - wozu Angaben über Prüfungsergebnisse, Dienstbeschreibung und ähnliches durchaus gezählt werden können - andererseits heranzuziehen.
Gemäß § 115 Abs. 4 ArbVG sind die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates u. a. verpflichtet, über ihnen im Zuge der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten bekanntgewordene persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber jedermann. Hinsichtlich der Ausnahmen folgte das Gesetz der zum Betriebsrätegesetz herrschend gewordenen Lehre, wonach die Geheimhaltungspflicht nicht verletzt wird, wenn ihre Einhaltung mit der Interessenvertretungsaufgabe des Betriebsrates derart kollidieren würde, daß der Nachteil für die Belegschaft schwerwiegender wäre als der Nachteil für den von der Nichteinhaltung der Geheimhaltungspflicht Betroffenen. Dasselbe gilt auch, wenn ein Betriebsratsmitglied als Zeuge oder als Partei vor dem Einigungsamt auftritt. (Floretta - Strasser, HdKomm. z. ArbVG, 778 f.). Dieselbe Interessenabwägung, die bei einem Mitglied des Betriebsrates zum Entfall der Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht führen kann, muß auch für andere Dienstnehmer gelten, die zur Wahrung ihrer Interessen oder zur Abwehr eines Eingriffes in ihre Rechte vor Gericht oder vor das Einigungsamt gehen müssen. Daß der durch eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch ein Mitglied des Betriebsrates betroffene Dienstnehmer das Recht hat, das Einigungsamt anzurufen, kann nicht zweifelhaft sein. Da der Dienstnehmer berechtigt ist, das Einigungsamt anzurufen, müssen ihm auch die Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Anspruches oder zur Abwehr des Angriffes auf seine Rechte im gesetzlich vorgesehenen Maß gewahrt bleiben. Es ist daher der Hinweis der Kläger unrichtig, daß sich die Beklagten auf die Notwendigkeit der Vorlage der Urkunde vor dem Einigungsamt nicht berufen könnten, weil sie nicht gezwungen gewesen wären, das Einigungsamt überhaupt anzurufen. Diese Auffassung würde zu einer der Rechtsordnung widersprechenden Rechtsverweigerung für die durch die Handlungsweise der Mitglieder des Betriebsrates in ihren Rechten verletzten Beklagten führen.Gemäß Paragraph 115, Absatz 4, ArbVG sind die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates u. a. verpflichtet, über ihnen im Zuge der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten bekanntgewordene persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber jedermann. Hinsichtlich der Ausnahmen folgte das Gesetz der zum Betriebsrätegesetz herrschend gewordenen Lehre, wonach die Geheimhaltungspflicht nicht verletzt wird, wenn ihre Einhaltung mit der Interessenvertretungsaufgabe des Betriebsrates derart kollidieren würde, daß der Nachteil für die Belegschaft schwerwiegender wäre als der Nachteil für den von der Nichteinhaltung der Geheimhaltungspflicht Betroffenen. Dasselbe gilt auch, wenn ein Betriebsratsmitglied als Zeuge oder als Partei vor dem Einigungsamt auftritt. (Floretta - Strasser, HdKomm. z. ArbVG, 778 f.). Dieselbe Interessenabwägung, die bei einem Mitglied des Betriebsrates zum Entfall der Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht führen kann, muß auch für andere Dienstnehmer gelten, die zur Wahrung ihrer Interessen oder zur Abwehr eines Eingriffes in ihre Rechte vor Gericht oder vor das Einigungsamt gehen müssen. Daß der durch eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch ein Mitglied des Betriebsrates betroffene Dienstnehmer das Recht hat, das Einigungsamt anzurufen, kann nicht zweifelhaft sein. Da der Dienstnehmer berechtigt ist, das Einigungsamt anzurufen, müssen ihm auch die Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Anspruches oder zur Abwehr des Angriffes auf seine Rechte im gesetzlich vorgesehenen Maß gewahrt bleiben. Es ist daher der Hinweis der Kläger unrichtig, daß sich die Beklagten auf die Notwendigkeit der Vorlage der Urkunde vor dem Einigungsamt nicht berufen könnten, weil sie nicht gezwungen gewesen wären, das Einigungsamt überhaupt anzurufen. Diese Auffassung würde zu einer der Rechtsordnung widersprechenden Rechtsverweigerung für die durch die Handlungsweise der Mitglieder des Betriebsrates in ihren Rechten verletzten Beklagten führen.
Das Einigungsamt als Verwaltungsbehörde verhandelt grundsätzlich nach den Bestimmungen des AVG (siehe auch § 50 EAGeo., BGBl. 354/1974). Die Beklagten hatten als Antragsteller vor dem Einigungsamt trotz des im Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit die Beweislast für die Richtigkeit der Behauptung, daß ihre Rechte durch eine Handlungsweise der Antragsgegner verletzt worden seien (Arb. 7271). Sie hatten daher jedenfalls das Recht, der Behörde die Unterlagen für die Ermittlung des Sachverhaltes, nämlich das Schreiben vom 12. April 1977, zu übergeben, um diese Ermittlung zu ermöglichen. Es war dann Sache des Einigungsamtes zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die Urkunde auch verlesen wird.Das Einigungsamt als Verwaltungsbehörde verhandelt grundsätzlich nach den Bestimmungen des AVG (siehe auch Paragraph 50, EAGeo., Bundesgesetzblatt 354 aus 1974,). Die Beklagten hatten als Antragsteller vor dem Einigungsamt trotz des im Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit die Beweislast für die Richtigkeit der Behauptung, daß ihre Rechte durch eine Handlungsweise der Antragsgegner verletzt worden seien (Arb. 7271). Sie hatten daher jedenfalls das Recht, der Behörde die Unterlagen für die Ermittlung des Sachverhaltes, nämlich das Schreiben vom 12. April 1977, zu übergeben, um diese Ermittlung zu ermöglichen. Es war dann Sache des Einigungsamtes zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die Urkunde auch verlesen wird.
Der Hinweis auf § 460a ASVG und auf § 8 Abs. 3 DO.A über die Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten der Sozialversicherungsträger versagt schon deswegen, weil die den Beklagten vorgeworfene Verletzung der "Verschwiegenheitspflicht" keine der dort angeführten Angelegenheiten betraf.Der Hinweis auf Paragraph 460 a, ASVG und auf Paragraph 8, Absatz 3, DO.A über die Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten der Sozialversicherungsträger versagt schon deswegen, weil die den Beklagten vorgeworfene Verletzung der "Verschwiegenheitspflicht" keine der dort angeführten Angelegenheiten betraf.
Da somit das Klagebegehren schon mangels einer rechtswidrigen Verletzung der Verpflichtung zur Achtung der Privatsphäre der Kläger durch die Beklagten abzuweisen war, bedarf es keiner näheren Erörterung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer derartigen Unterlassungsklage.