Rechtssatz RS0051257
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051257
Entscheidungsdatum
24.10.1978
Rechtssatz
Die Geheimhaltungspflicht nach § 115 Abs 4 ArbVG wird nicht verletzt, wenn ihre Einhaltung mit der Interessenvertretungsaufgabe des Betriebsrates derart kollidieren würde, daß der Nachteil für die Belegschaft schwerwiegender wäre, als der Nachteil für den von der Nichteinhaltung der Geheimhaltungspflicht Betroffenen.Die Geheimhaltungspflicht nach Paragraph 115, Absatz 4, ArbVG wird nicht verletzt, wenn ihre Einhaltung mit der Interessenvertretungsaufgabe des Betriebsrates derart kollidieren würde, daß der Nachteil für die Belegschaft schwerwiegender wäre, als der Nachteil für den von der Nichteinhaltung der Geheimhaltungspflicht Betroffenen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 91/78
Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 91/78
Veröff: SZ 51/146 = Arb 9742 = ZAS 1979,176 (mit Anmerkung von Marhold) = DRdA 1979,394 (mit Anmerkung von Reischauer)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0051257
Dokumentnummer
JJR_19781024_OGH0002_0040OB00091_7800000_008