Rechtssatz RS0009029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0009029
Entscheidungsdatum
18.10.2022
Rechtssatz
Geht es um den Schutz nicht notwehrfähiger Güter, dann hat eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden, bei der insbesondere der durch das Unterbleiben der Selbsthilfe zu erwartende Nachteil und die durch die Selbsthilfe geschehene Güterbeeinträchtigung abzuwägen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009029
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2022
Dokumentnummer
JJR_19890711_OGH0002_0040OB00544_8900000_001