Rechtssatz RS0009040
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009040
Geschäftszahl
2Ob109/50; 4Ob116/19s
Entscheidungsdatum
26.11.2019
Rechtssatz
Selbst in einer rechtswidrigen Putativnotwehr kann eine schuldhafte Handlung dann nicht erblickt werden, wenn der Irrtum des Verletzers durch das Verhalten des Verletzten verursacht wurde, der einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, der die Abwehrhandlung auch in ihrem Ausmaß als gerechtfertigt erscheinen lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0009040
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19500222_OGH0002_0020OB00109_5000000_001