Rechtssatz RS0009044
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009044
Entscheidungsdatum
04.10.1983
Rechtssatz
Wenn der Bruder der Gattin des Drohenden von dieser in die Ehewohnung gerufen wurde, um ihr im Bedarfsfall Hilfe leisten zu können, ist dies auch nicht als vorbeugende Maßnahme zur Abwehr eines noch nicht aktuell drohenden rechtswidrigen Angriffes zu rechtfertigen. Eine solche zur Selbsthilfe im engeren Sinn zählende Maßnahme wäre nur dann rechtmäßig, wenn staatliche Hilfe zu spät gekommen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009044
Dokumentnummer
JJR_19831004_OGH0002_0050OB00680_8300000_002