Rechtssatz RS0009061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009061
Entscheidungsdatum
22.08.1973
Rechtssatz
Auch wer nicht selbst Eigentümer oder Besitzer der Liegenschaft ist, kann Selbsthilfe ergreifen, weil ein Eingriff in die Gefahrenquelle, um den drohenden Schaden zu verhindern, auch dann Notwehr ( Nothilfe) ist, wenn der Schaden nicht dem Eingreifenden, sondern einem anderen droht ( § 2 lit g StG; Wolff in Klang 2. Auflage 146 ).Auch wer nicht selbst Eigentümer oder Besitzer der Liegenschaft ist, kann Selbsthilfe ergreifen, weil ein Eingriff in die Gefahrenquelle, um den drohenden Schaden zu verhindern, auch dann Notwehr ( Nothilfe) ist, wenn der Schaden nicht dem Eingreifenden, sondern einem anderen droht ( Paragraph 2, Litera g, StG; Wolff in Klang 2. Auflage 146 ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0009061
Dokumentnummer
JJR_19730822_OGH0002_0070OB00160_7300000_004