Rechtssatz RS0009073
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009073
Entscheidungsdatum
11.07.1989
Rechtssatz
§ 3 StGB umfaßt nur die dort aufgezählten Rechtsgüter von Menschen, nicht aber die körperliche Unversehrtheit von Tieren. Demzufolge sind Tiere nur als Vermögen von Menschen notwehrfähig; ein Nothilfehandlung zugunsten eines Tieres gegen seinen Eigentümer ist somit begrifflich ausgeschlossen.Paragraph 3, StGB umfaßt nur die dort aufgezählten Rechtsgüter von Menschen, nicht aber die körperliche Unversehrtheit von Tieren. Demzufolge sind Tiere nur als Vermögen von Menschen notwehrfähig; ein Nothilfehandlung zugunsten eines Tieres gegen seinen Eigentümer ist somit begrifflich ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009073
Dokumentnummer
JJR_19890711_OGH0002_0040OB00544_8900000_003