Rechtssatz RS0009118
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009118
Entscheidungsdatum
30.11.1977
Rechtssatz
Die Verwaltung eines Hauses und die Erfüllung der Pflichten, die sich diesbezüglich aus dem allgemeinen Gefährdungsverbot oder aus besonderen Vorschriften der Bauordnungen ergeben, kann nicht zu jenen Agenden gezählt werden, die wegen ihrer Wichtigkeit eine persönliche Tätigkeit eines Organs der juristischen Person erforderlich machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009118
Dokumentnummer
JJR_19771130_OGH0002_0010OB00624_7700000_003