Rechtssatz RS0009145
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009145
Entscheidungsdatum
10.01.1989
Rechtssatz
Politische Parteien, die der Plicht, ihre Satzung zu veröffentlichen und zu hinterlegen, nicht nachkommen, sind - weil "unerlaubte Gesellschaften" - auch nicht nach § 26 ABGB rechtsfähig; wohl aber trifft dies auf die sogenannten "Wahlparteien" zu, auf die sich das ParteienG nicht bezieht.Politische Parteien, die der Plicht, ihre Satzung zu veröffentlichen und zu hinterlegen, nicht nachkommen, sind - weil "unerlaubte Gesellschaften" - auch nicht nach Paragraph 26, ABGB rechtsfähig; wohl aber trifft dies auf die sogenannten "Wahlparteien" zu, auf die sich das ParteienG nicht bezieht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 600/88
Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 600/88
JBl 1990,33 ( hiezu Ballon JBl 1990,2 ) = SZ 62/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009145
Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0040OB00600_8800000_003