Begründung:
Mit der am 10. Februar 1987 zu 9 Cg 51/87 des Landesgerichtes Salzburg gegen die "B*** zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten Dr. Eckehart Z***" als beklagte Partei eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der beklagten Partei, es zu unterlassen, sie der Grundstücksspekulation zu zeihen. Die beklagte Partei habe nämlich - gekennzeichnet, als eine "Information der Bürgerliste" - in der Ausgabe der "Salzburger Nachrichten" vom 27. Jänner 1987 ein Inserat veranlaßt, in dem die Klägerin der Bodenspekulation geziehen werde; sie habe diesen - unrichtigen, die Klägerin diffamierenden und deren wirtschaftlichen Ruf beeinträchtigenden - Vorwurf in einem weiteren Inserat in der Ausgabe der "Salzburger Nachrichten" vom 29. Jänner 1987 wiederholt. Schon deshalb, aber auch im Hinblick auf den bevorstehenden Gemeinderatswahlkampf sei die Wiederholungsgefahr gegeben. Die Klägerin nahm die als "B***" bezeichnete beklagte Partei ausdrücklich als Wahlpartei im Sinne der Salzburger Gemeindewahlordnung LGBl 1974/72 (Sbg GdWO) in Anspruch, welche von den auf Grund des Ergebnisses der Wahl zum Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg am 3. Oktober 1982 gewählten Gemeinderäten Herbert F***, Uwe G***, Dipl.Ing. Max O***, Johann P***, Johannes V***, Dr. Eckehart Z*** und Dietlinde K*** gebildet werde.
Bereits in der Klage beantragte die Klägerin die Delegierung an das Kreisgericht Ried im Innkreis, weil Dr. Eckehart Z*** als Zustellungsbevollmächtigter der beklagten Partei ein Richter des angerufenen Landesgerichtes Salzburg und auch Mitglied von dessen Personalsenat sei und weil der Gemeinderatswahlkampf bevorstehe. Mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 17. März 1987 wurde der beklagten Partei "B***" eine Äußerung zum Delegierungsantrag binnen 14 Tagen aufgetragen (ON 3). Die Klage und dieser Beschluß wurden der beklagten Partei zu Handen Dr. Eckehart Z*** am 19. März 1987 zugestellt. Dieser sandte die Schriftstücke mit Schreiben vom 24. März 1987, eingelangt am 26. März 1987, dem Landesgericht Salzburg mit dem Bemerken zurück, daß sich seine Zustellungsbevollmächtigung nur auf die Gemeinderatswahl 1982 und die damals wahlwerbende "Liste 4" bezogen habe. Abgesehen davon, daß die Bezeichnung der beklagten Partei als "B***" völlig unpräzise sei (es gebe im Bundeslans Salzburg mehrere "Bürgerlisten"), sei er für die offenbar gemeinte "Gemeinderatsfraktion der Bürgerliste der Stadt Salzburg" zur Entgegennahme von Klagen nicht zustellungsbevollmächtigt und auch nicht legitimiert, Prozeßerklärungen abzugeben oder Prozeßhandlungen vorzunehmen (ON 4).
Die Klägerin, der eine Gleichschrift dieses Schreibens mit dem Bemerken zugestellt wurde, es bleibe ihr die weitere Antragstellung vorbehalten, beantragte mit Schriftsatz vom 7. April 1987 die Vorlage des Aktes an das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über ihren Delegierungsantrag. Bei der von ihr geklagten "B***" handle es sich nicht um eine Gemeinderatsfraktion einer politischen, voll organisierten Partei, sondern um eine - parteifähige - Wahlpartei im Sinne des § 44 der Sbg GdWO. Es gebe keine "B***" außerhalb des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg und ebensowenig eine politische Partei oder einen Verein dieses Namens. Sollte die "B***" aber tatsächlich nur eine (Gemeinderats-)Fraktion einer der Klägerin namentlich nicht bekannten politischen Gruppierung im Sinne einer Partei oder eines Vereins sein und ihr daher keine Parteifähigkeit zukommen, so ergebe sich bereits aus der Klage, daß die Klägerin jene Damen und Herren, die unter dem Namen "B***" zum einen wahlwerbend und gewählt im Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg auftreten und zum anderen unter diesem Namen die Öffentlichkeit "informierten", habe in Anspruch nehmen wollen. Gegebenenfalls werde daher die Parteibezeichnung zu berichtigen sein (ON 5). Infolge Behinderungsanzeige des Landesgerichtes Salzburg (§ 19 Z 2, § 30 Abs 1 JN) bestimmte das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 5. November 1987, Nc 213/87-10, das Kreisgericht Ried im Innkreis zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache. Die Zustellung dieses Beschlusses an die beklagte Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten Dr. Eckehart Z*** scheiterte daran, daß dieser mit der Erklärung, er sei nicht mehr Zustellungsbevollmächtigter, die Annahme verweigerte. Daraufhin verfügte das Erstgericht am 30. November 1987 die Verständigung der Klägerin von diesem Zustellanstand (ZP-Form 51; ON 14). Die Klägerin brachte mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1987 vor, daß anläßlich der am 4. Oktober 1987 stattgefundenen Gemeinderatswahl folgende Personen unter der Wählergruppenbezeichnung "B***" zu Gemeinderäten der Landeshauptstadt Salzburg gewählt worden seien:Die Klägerin, der eine Gleichschrift dieses Schreibens mit dem Bemerken zugestellt wurde, es bleibe ihr die weitere Antragstellung vorbehalten, beantragte mit Schriftsatz vom 7. April 1987 die Vorlage des Aktes an das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über ihren Delegierungsantrag. Bei der von ihr geklagten "B***" handle es sich nicht um eine Gemeinderatsfraktion einer politischen, voll organisierten Partei, sondern um eine - parteifähige - Wahlpartei im Sinne des Paragraph 44, der Sbg GdWO. Es gebe keine "B***" außerhalb des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg und ebensowenig eine politische Partei oder einen Verein dieses Namens. Sollte die "B***" aber tatsächlich nur eine (Gemeinderats-)Fraktion einer der Klägerin namentlich nicht bekannten politischen Gruppierung im Sinne einer Partei oder eines Vereins sein und ihr daher keine Parteifähigkeit zukommen, so ergebe sich bereits aus der Klage, daß die Klägerin jene Damen und Herren, die unter dem Namen "B***" zum einen wahlwerbend und gewählt im Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg auftreten und zum anderen unter diesem Namen die Öffentlichkeit "informierten", habe in Anspruch nehmen wollen. Gegebenenfalls werde daher die Parteibezeichnung zu berichtigen sein (ON 5). Infolge Behinderungsanzeige des Landesgerichtes Salzburg (Paragraph 19, Ziffer 2,, Paragraph 30, Absatz eins, JN) bestimmte das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 5. November 1987, Nc 213/87-10, das Kreisgericht Ried im Innkreis zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache. Die Zustellung dieses Beschlusses an die beklagte Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten Dr. Eckehart Z*** scheiterte daran, daß dieser mit der Erklärung, er sei nicht mehr Zustellungsbevollmächtigter, die Annahme verweigerte. Daraufhin verfügte das Erstgericht am 30. November 1987 die Verständigung der Klägerin von diesem Zustellanstand (ZP-Form 51; ON 14). Die Klägerin brachte mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1987 vor, daß anläßlich der am 4. Oktober 1987 stattgefundenen Gemeinderatswahl folgende Personen unter der Wählergruppenbezeichnung "B***" zu Gemeinderäten der Landeshauptstadt Salzburg gewählt worden seien:
Johann P*** und Dietlinde K*** (beide wie bisher) sowie Dr. Eckhard S*** und Wilfried R***.
Zustellungsbevollmächtigter sei Johann P***, der auch Klubobmann der "B***" sei. Insoweit werde das Klagevorbringen und die Bezeichnung der beklagten Partei berichtigt auf "B*** zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten Johann P***" (ON 15). Die als solche bezeichnete beklagte Partei, an deren Zustellungsbevollmächtigten Johann P*** die Klage samt Beilagen nach eigener Angabe (ON 16; ein Zustellausweis befinde sich nicht im Akt) am "14.12. und 16.12.1987" zugestellt wurde, erstattete innerhalb der ihr gemäß § 243 Abs 4 ZPO aufgetragenen Frist die Klagebeantwortung, in welcher sie vorbrachte, daß sie als "B***" mit der Durchführung der Wahl erloschen und keine Wahlpartei mehr sei, sondern eine - als solche nicht parteifähige - Fraktion (ON 18).Zustellungsbevollmächtigter sei Johann P***, der auch Klubobmann der "B***" sei. Insoweit werde das Klagevorbringen und die Bezeichnung der beklagten Partei berichtigt auf "B*** zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten Johann P***" (ON 15). Die als solche bezeichnete beklagte Partei, an deren Zustellungsbevollmächtigten Johann P*** die Klage samt Beilagen nach eigener Angabe (ON 16; ein Zustellausweis befinde sich nicht im Akt) am "14.12. und 16.12.1987" zugestellt wurde, erstattete innerhalb der ihr gemäß Paragraph 243, Absatz 4, ZPO aufgetragenen Frist die Klagebeantwortung, in welcher sie vorbrachte, daß sie als "B***" mit der Durchführung der Wahl erloschen und keine Wahlpartei mehr sei, sondern eine - als solche nicht parteifähige - Fraktion (ON 18).
In der mündlichen Streitverhandlung am 23. Februar 1988 verwies die Klägerin darauf, daß die beklagte Partei seit der Klageeinbringung ihren Namen auf "B*** S***" geändert habe. Der "B*** S***" gehörten jedenfalls die von ihr im Schriftsatz ON 15 bereits genannten physischen Personen an, die auch ausdrücklich eine Distanzierung von dem mit der Klage beanstandeten Vorwurf der Inserate verweigert hätten. Die Bezeichnung der beklagten Partei werde daher auf "die unter der Parteibezeichnung 'B*** S***' in den Gemeinderat der Landeshauptstadt gewählten Mandatare Johann P***, Dietlinde K***, Wilfried R*** und Dr. Eckhard S***, die eine Wahlpartei bilden", richtiggestellt.
Die beklagte Partei sprach sich gegen eine solche "Richtigstellung" aus, weil dadurch eine Parteiänderung herbeigeführt werde. Eine "B*** S***" habe im Jänner 1987 als Wahlpartei noch nicht bestanden; bei einer Wahlpartei gebe es keine "Rechtsnachfolge".
Das Erstgericht ließ die beantragte Richtigstellung zu und traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Für die Wahl zum Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg am 3. Oktober 1982 wurden die von den wahlwerbenden Gruppen eingereichten und von der Gemeindewahlbehörde in ihrer Sitzung am 17. September 1982 abgeschlossenen Wahlvorschläge im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg vom 22. September 1982, Folge 17/1922, kundgemacht, darunter auch jener der "Liste 4 - Bürgerliste (B)" mit dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter Dr. Eckehart Z*** sowie Johannes V*** als erstem und Herbert F*** als zweitem Ersatzmann. Das Ergebnis der Wahl vom 3. Oktober 1982 wurde im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg vom 15. Oktober 1982, Folge 19/1982, kundgemacht und die Kundmachung an der Amtstafel des Magistrates vom 6. Oktober 1982 bis 20. Oktober 1982 angeschlagen; danach wurden für die "Liste 4 - Bürgerliste (B)" nachstehende Bewerber als Gemeinderäte gewählt:Für die Wahl zum Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg am 3. Oktober 1982 wurden die von den wahlwerbenden Gruppen eingereichten und von der Gemeindewahlbehörde in ihrer Sitzung am 17. September 1982 abgeschlossenen Wahlvorschläge im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg vom 22. September 1982, Folge 17 aus 1922,, kundgemacht, darunter auch jener der "Liste 4 - Bürgerliste (B)" mit dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter Dr. Eckehart Z*** sowie Johannes V*** als erstem und Herbert F*** als zweitem Ersatzmann. Das Ergebnis der Wahl vom 3. Oktober 1982 wurde im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg vom 15. Oktober 1982, Folge 19 aus 1982,, kundgemacht und die Kundmachung an der Amtstafel des Magistrates vom 6. Oktober 1982 bis 20. Oktober 1982 angeschlagen; danach wurden für die "Liste 4 - Bürgerliste (B)" nachstehende Bewerber als Gemeinderäte gewählt:
Als Ersatzmänner wurden Dr. Eckhard S***, Dr. Walter G***, Prof. Wilhelm K*** und Johannes V*** gewählt. Am 28. April 1987 legte die wahlwerbende Gruppe "Bürgerliste Salzburg (Stadt)", Liste 4, Kurzbezeichnung "BL", der Gemeindewahlbehörde ihren Wahlvorschlag vom 2. April 1987 für die Wahl zum Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg am 4. Oktober 1987 vor. In der Parteiliste wurden folgende Bewerber genannt:
Als zustellungsbevollmächtigter Vertreter wurde Dr. Eckehart Z***, als Ersatzmann Johann P*** bezeichnet. Der Wahlvorschlag war von den bisherigen Gemeinderäten Dr. Eckehart Z***, Johannes V***, Johann P***, Dietlinde K*** und Dr. Eckhard
S*** unterschrieben.
Das Ergebnis der Wahl zum Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg am 4. Oktober 1987 wurde im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg vom 15. Oktober 1987, Folge 19/1987, kundgemacht und die Kundmachung an der Amtstafel des Magistrates vom 7. Oktober 1987 bis 21. Oktober 1987 angeschlagen; danach wurden für die "Liste 4 - Bürgerliste Salzburg (BL)" nachstehende Bewerber als Gemeinderäte gewählt:Das Ergebnis der Wahl zum Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg am 4. Oktober 1987 wurde im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg vom 15. Oktober 1987, Folge 19 aus 1987,, kundgemacht und die Kundmachung an der Amtstafel des Magistrates vom 7. Oktober 1987 bis 21. Oktober 1987 angeschlagen; danach wurden für die "Liste 4 - Bürgerliste Salzburg (BL)" nachstehende Bewerber als Gemeinderäte gewählt:
Als Ersatzmitglieder wurden
7.-15. weitere 9 Bewerber gewählt.
Die Fraktion der "Bürgerliste Salzburg" besteht nunmehr aus den Gemeinderäten Johann P***, Wilfried R***, Dietlinde K*** und Dr. Eckhard S***.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht daraus, daß weder der "B***" noch der "B*** S***" Rechtspersönlichkeit nach dem Parteiengesetz BGBl 1975/404 oder dem Vereinsgesetz 1951 zukomme. Als Wahlparteien seien sie nach dem jeweiligen Wahlvorgang untergegangen. Es gebe aber auch politische Parteien im tatsächlichem Sinn, denen im Umfang des § 26 ABGB Rechtspersönlichkeit zukomme. Dies treffe hier auf die "B***" bzw. die "B*** S***" zu, deren Unterscheidung wegen der Kontinuität dieser "beiden Gruppen" weder theoretisch noch praktisch möglich sei. Nach der Definition des Verfassungsgesetzgebers des Parteiengesetzes sei eine politische Partei eine Vereinigung von Personen, die, auf Dauer gerichtet, mit einem Minimum an Organisation ausgerüstet, das Ziel habe, an der politischen Willensbildung des Volkes und des Staates, gleichgültig auf welchen Ebenen, teilzunehmen. Dies treffe auch auf die vorliegenden Wahlparteien bzw. Fraktionen zu, bei denen ein gewisses Mindestmaß an Verwaltung und Organisation angenommen werden müsse, wobei hier Parteiapparat und Fraktionsorganisation durchaus - z.B. aus wirtschaftlichen Überlegungen - zusammenfallen könnten. Im übrigen sei Hauptziel und Zweck an Wahlen teilnehmender politischer Gruppierungen nicht die Wahlwerbung, sondern die Erreichung von Mandaten und die Durchsetzung politischer Vorstellungen; diese änderten sich durch die formale Existenz und den formalen Untergang einer Wahlpartei nicht; sie machten vielmehr gerade das Wesen einer politischen Partei aus. Auf Grund der Identität der hinter den Bezeichnungen "B***" bzw. "B*** S***" stehendenIn rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht daraus, daß weder der "B***" noch der "B*** S***" Rechtspersönlichkeit nach dem Parteiengesetz BGBl 1975/404 oder dem Vereinsgesetz 1951 zukomme. Als Wahlparteien seien sie nach dem jeweiligen Wahlvorgang untergegangen. Es gebe aber auch politische Parteien im tatsächlichem Sinn, denen im Umfang des Paragraph 26, ABGB Rechtspersönlichkeit zukomme. Dies treffe hier auf die "B***" bzw. die "B*** S***" zu, deren Unterscheidung wegen der Kontinuität dieser "beiden Gruppen" weder theoretisch noch praktisch möglich sei. Nach der Definition des Verfassungsgesetzgebers des Parteiengesetzes sei eine politische Partei eine Vereinigung von Personen, die, auf Dauer gerichtet, mit einem Minimum an Organisation ausgerüstet, das Ziel habe, an der politischen Willensbildung des Volkes und des Staates, gleichgültig auf welchen Ebenen, teilzunehmen. Dies treffe auch auf die vorliegenden Wahlparteien bzw. Fraktionen zu, bei denen ein gewisses Mindestmaß an Verwaltung und Organisation angenommen werden müsse, wobei hier Parteiapparat und Fraktionsorganisation durchaus - z.B. aus wirtschaftlichen Überlegungen - zusammenfallen könnten. Im übrigen sei Hauptziel und Zweck an Wahlen teilnehmender politischer Gruppierungen nicht die Wahlwerbung, sondern die Erreichung von Mandaten und die Durchsetzung politischer Vorstellungen; diese änderten sich durch die formale Existenz und den formalen Untergang einer Wahlpartei nicht; sie machten vielmehr gerade das Wesen einer politischen Partei aus. Auf Grund der Identität der hinter den Bezeichnungen "B***" bzw. "B*** S***" stehenden
Gruppierungen sei daher die Berichtigung der Parteibezeichnung zuzulassen. Die Klägerin beschreibe damit gerade noch ausreichend jene politische Partei, gegen die sich ihre Klage richte. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es den Antrag auf Richtigstellung der Parteibezeichnung abwies; es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden habe, 300.000,-- S übersteige. Die Klägerin habe mit ihrer Klage die Wahlpartei "B***" als beklagte Partei in Anspruch genommen. Die im Schriftsatz ON 5 "gegebenenfalls" angekündigte Richtigstellung der Parteibezeichnung auf die in der Klage genannten 7 physischen Personen habe nicht stattgefunden. Sollte die Klägerin mit ihrer dann vorgenommenen "Richtigstellung" eine bloße Berichtigung des Namens der beklagten Partei "B***" auf "B*** S***" angestrebt haben und nicht
eine Umstellung auf die vier namentlich genannten Mandatare, so hätte sie eine solche "Namensänderung" bescheinigen müssen. Dies sei ihr aber auf Grund der bisherigen Feststellung nicht gelungen, weil daraus keine Identität eines allfälligen Rechtssubjektes "B***" mit demjenigen der "B*** S***" zu entnehmen
sei. Eine "Berichtigung" der beklagten Partei auf die bei der Gemeinderatswahl 1987 gewählten 4 einzelnen Gemeinderäte komme schon deshalb nicht in Frage, weil diese nicht aus den im Jänner 1987 erschienenen Inseraten in Anspruch genommen werden könnten und nicht alle 4 bei dieser Wahl als Gemeinderäte gewählt worden seien. Der Antrag auf Richtigstellung der Parteibezeichnung habe daher abgewiesen werden müssen, doch könne derzeit die Frage, ob der von der Klägerin als beklagte Partei bezeichneten "B***" Parteifähigkeit zukomme, noch nicht abschließend beurteilt werden. Das Erstgericht habe zwar zutreffend erkannt, daß der solcherart als beklagte Partei bezeichneten "B***" weder nach dem Parteiengesetz noch nach dem Vereinsgesetz 1951 Rechtspersönlichkeit zukomme. Auch als Wahlpartei könne sie nicht in Anspruch genommen werden, weil die Inserate vom Jänner 1987 in keinem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Wahlgemeinschaft im Rahmen der Gemeinderatswahl 1982 mehr stünden. Sie könne aber als selbständige Fraktion im Gemeinderat dann Rechtspersönlichkeit haben, wenn sie als solche dem Parteienbegriff entspreche, der dem Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1975 vorgeschwebt sei, und dann als politische Partei im faktischem Sinn behandelt werden. Um dies verläßlich beurteilen zu können, bedürfe es aber noch einer vom Erstgericht vorzunehmenden Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Klägerin mit einem auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzielenden Abänderungsantrag.