Rechtssatz RS0009146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009146
Entscheidungsdatum
10.01.1989
Rechtssatz
Einer Wahlpartei, auf die sich das Parteiengesetz nicht bezieht, kommen gemäß § 26 ABGB als einer "erlaubten Gesellschaft" grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie einer natürlichen Person zu. Wenn auch die Auffassungen über das Ausmaß der Rechtsfähigkeit einer Wahlpartei nicht einheitlich sind, so muß sie doch insoweit bejaht werden, als Ansprüche von ihr oder gegen sie erhoben werden, die aus ihrer Tätigkeit im Rahmen ihres Hauptzwecks abgeleitet werden. ( Volkspartei - Wahlgemeinschaft Melk - Wedl ).Einer Wahlpartei, auf die sich das Parteiengesetz nicht bezieht, kommen gemäß Paragraph 26, ABGB als einer "erlaubten Gesellschaft" grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie einer natürlichen Person zu. Wenn auch die Auffassungen über das Ausmaß der Rechtsfähigkeit einer Wahlpartei nicht einheitlich sind, so muß sie doch insoweit bejaht werden, als Ansprüche von ihr oder gegen sie erhoben werden, die aus ihrer Tätigkeit im Rahmen ihres Hauptzwecks abgeleitet werden. ( Volkspartei - Wahlgemeinschaft Melk - Wedl ).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 377/77
Entscheidungstext OGH 22.11.1977 4 Ob 377/77
ÖBl 1978,124 = SZ 50/152
- 4 Ob 600/88
Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 600/88
JBl 1990,33 ( hiezu Ballon JBl 1990,2 ) = SZ 62/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009146
Dokumentnummer
JJR_19771122_OGH0002_0040OB00377_7700000_001