Rechtssatz RS0009174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009174
Entscheidungsdatum
21.01.1981
Rechtssatz
Ist eine Gemeinde servitutsberechtigt, beginnt die dreijährige Verjährungszeit ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem sich der verpflichtete Teil "der Ausübung der Servitut" widersetzt, was nur gegenüber den berechtigten Gemeindeangehörigen, aber nicht gegenüber dem den Weg allenfalls nie benützenden Bürgermeister oder einem anderen Gemeindeorgan geschehen kann, unabhängig davon, wann die Widersetzlichkeit den vertretungsbefugten Gemeindeorganen zur Kenntnis kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009174
Dokumentnummer
JJR_19810121_OGH0002_0030OB00631_7900000_001