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Rechtssatz RS0009201

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009201

Geschäftszahl

8Ob106/73; 1Ob18/08s

Entscheidungsdatum

03.04.2008

Rechtssatz

Dem Gericht obliegt die Erforschung des anzuwendenden Rechtes und seiner Normen nur im Rahmen der geltend gemachten Ansprüche und Einwendungen. Es muss nicht durch Erforschung der auf die weitere Kette der Vertragsbeziehungen anzuwendenden Sachnormen dem Beklagten Einwendungen gegen den Klagsanspruch überhaupt erst ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 106/73
    Entscheidungstext OGH 19.06.1973 8 Ob 106/73
  • 1 Ob 18/08s
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 18/08s
    nur: Dem Gericht obliegt die Erforschung des anzuwendenden Rechtes und seiner Normen nur im Rahmen der geltend gemachten Ansprüche und Einwendungen. Es muss nicht durch Erforschung der anzuwendenden Sachnormen dem Beklagten Einwendungen gegen den Klagsanspruch überhaupt erst ermöglichen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0009201

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Dokumentnummer

JJR_19730619_OGH0002_0080OB00106_7300000_001