Rechtssatz RS0009201
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009201
Geschäftszahl
8Ob106/73; 1Ob18/08s
Entscheidungsdatum
03.04.2008
Rechtssatz
Dem Gericht obliegt die Erforschung des anzuwendenden Rechtes und seiner Normen nur im Rahmen der geltend gemachten Ansprüche und Einwendungen. Es muss nicht durch Erforschung der auf die weitere Kette der Vertragsbeziehungen anzuwendenden Sachnormen dem Beklagten Einwendungen gegen den Klagsanspruch überhaupt erst ermöglichen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 106/73
Entscheidungstext OGH 19.06.1973 8 Ob 106/73
- 1 Ob 18/08s
Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 18/08s
nur: Dem Gericht obliegt die Erforschung des anzuwendenden Rechtes und seiner Normen nur im Rahmen der geltend gemachten Ansprüche und Einwendungen. Es muss nicht durch Erforschung der anzuwendenden Sachnormen dem Beklagten Einwendungen gegen den Klagsanspruch überhaupt erst ermöglichen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0009201
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019
Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0080OB00106_7300000_001